Die Veranstalterin eines Festivals muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht pauschal alle auf der Veranstaltung eingesetzten Mitarbeiter einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Eine Auflage, die eine Prüfung unabhängig von Art und Ausmaß der jeweiligen Zugangsmöglichkeiten vorsieht, sei rechtwidrig, teilte das VG am Mittwoch mit. Bereits überprüftes Wachpersonal müsse zudem nicht erneut kontrolliert werden.
Zahlreiche Vorgaben der Ordnungsbehörde
Die Klägerin betreibt ein Veranstaltungsunternehmen. Im Juli 2022 erließ der Beklagte eine an die Klägerin gerichtete ordnungsbehördliche Anordnung mit zahlreichen Auflagen und Bestimmungen. Darin war unter anderem vorgesehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin erst nach einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung Zugang zu dem Veranstaltungsgelände erhielten. Nach dem Musik-Festival erhob die Veranstalterin Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Auflage rechtswidrig war.
Gewerbliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vorrangig
Das VG gab der Veranstalterin Recht. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes dürfe eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung aller auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter nicht angeordnet werden. So müssten die Wachpersonen der von der Klägerin beauftragten gewerblichen Bewacherunternehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gefordert werden.
Aufgabenbereich der Beschäftigten entscheidend
Darüber hinaus sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien, oder für die ein sogenannter privilegierter Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände hätten als der Festivalbesucher. Dagegen könne der Klägerin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ihrer Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß der Zugangsmöglichkeiten nicht aufgegeben werden (Urt. v. 08.05.2023 - 3 K 834/22.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Eisenmenger/Pohl, Neuregelungsvorschlag für ein Sicherheitswirtschaftsgesetz –aktuelle Praxisprobleme und rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten (Teil 2), GewArch 2022, 319
- Eisenmenger, Neuregelungsvorschlag für ein Sicherheitswirtschaftsgesetz (Teil I), GewArch 2021, 271
- Stober, Zur Neuregulierung der Sicherheitswirtschaft – Ein altes Thema in neuem Gewand, GSZ 2020, 141