Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 den von ihr erhobenen Tourismusbeitrag auch in der gegenüber einer Hotelbetreiberin festgesetzten Höhe einziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Stadt habe den von ihr an den Touristik-Verein Bad Ems-Nassau gezahlten Beitrag in voller Höhe als umlagefähigen Aufwand zugrunde legen dürfen. Denn der Fokus der Arbeit des Vereins liege auf der Tourismuswerbung.
Stadt legt von ihr an Touristik-Verein gezahlten Beitrag um
Geklagt hatte eine Hotelinhaberin, die für das Jahr 2020 zu einem Tourismusbeitrag herangezogen worden war. Als umlagefähigen Aufwand hatte die beklagte Stadt den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e.V. (TBEN) entrichteten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt. Die Klägerin meint, der Mitgliedsbeitrag der Beklagten für den TBEN sei nicht in voller Höhe beitragsfähig, weil er nicht ausschließlich der Tourismuswerbung diene. Das Tätigkeitsfeld des Vereins sei breit gefächert. Er sei Veranstalter beziehungsweise Finanzier verschiedener Veranstaltungen, die teilweise keine touristische Zielrichtung hätten, vermittle Reisen und betreibe Wirtschaftsförderung. Es würden ferner nicht alle Beitragspflichtigen zu Beiträgen in der richtigen Höhe herangezogen. Insbesondere sei der TBEN selbst ein beitragspflichtiges wirtschaftliches Unternehmen.
VG Koblenz: Mitgliedsbeitrag an TBEN in voller Höhe beitragsfähig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Tourismusbeitrag für die als Hotelinhaberin dem Grunde nach tourismusbeitragspflichtige Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitgliedsbeitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck dieses Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Tourismuswerbung liege, die auch der Beklagten zugutekomme.
TBEN selbst unterliegt nicht Tourismusbeitragspflicht
Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten sei, ob die Beklagte – wie die Klägerin vortrage – einige Beitragspflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Auch im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht könne die Klägerin daraus keine Vorteile ziehen. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabepflichtigen zum Tourismusbeitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechtsverletzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine "Gleichheit im Unrecht" hinaus. Schließlich unterliege der TBEN selbst nicht der Tourismusbeitragspflicht, weil er sich zwar wirtschaftlich betätige, diese Betätigungen aber der Tourismuswerbung dienten. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Urt. v. 20.06.2023 - 5 K 163/23.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- OVG Koblenz, Rechtsanwalt, Normenkontrolle, Tourismuswerbung, Satzung, Beitragsmaßstab, Ermessen, Vorteilssatz, Beitragspflicht, BeckRS 2018, 44129