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NVwZ Nachrichten

UA "Zukunftsmuseum": Opposition scheitert mit Eilantrag bei Verfassungsgerichtshof

Von BayVerfGH | Jun 23, 2023
70 Ab­ge­ord­ne­te der Frak­tio­nen von Bünd­nis 90/Die Grü­nen, SPD und FDP im Baye­ri­schen Land­tag sind mit ihrem Eil­an­trag gegen der Ab­leh­nung zwei­er im Un­ter­su­chungs­aus­schuss "Zu­kunfts­mu­se­um" ge­stell­ter Be­weis­an­trä­ge ge­schei­tert. Sie hät­ten nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass ohne den be­gehr­ten einst­wei­li­gen Rechts­schutz das Ein­tre­ten eines schwe­ren Nach­teils hin­sicht­lich ihrer or­gan­schaft­li­chen Rech­te droht, so der Baye­ri­sche Ver­fas­sungs­ge­richts­hof.

Untersuchungsausschuss "Zukunftsmuseum"

Der Bayerische Landtag hatte am 14.12.2022 gemäß Art. 25 der Bayerischen Verfassung (BV) im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Museums in Nürnberg den Untersuchungsausschuss "Zukunftsmuseum"  eingesetzt. Dieser sollte ein mögliches Fehlverhalten der beteiligten Staatsbehörden, Staatsbetriebe und öffentlichen Einrichtungen des Freistaates Bayern, der beteiligten Staatsministerien, von Abgeordneten, Staatsbediensteten und politischen Entscheidungsträgern untersuchen. In der Sitzung vom 27.02.2023 lehnte die Mehrheit des Untersuchungsausschusses zwei jeweils von mehreren Fraktionen der parlamentarischen Opposition getragene Beweisanträge als unzulässig ab.

Organstreitverfahren nach Ablehnung von Beweisanträgen

Der eine Beweisantrag war auf die Vorlage von Unterlagen der Staatsregierung zu Schriftlichen Anfragen, Anfragen zum Plenum und unmittelbaren Auskunftsverlangen der Mitglieder des Landtags im Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag gerichtet. Der andere Beweisantrag zielte auf die Beiziehung der Korrespondenz der Staatsregierung im Zusammenhang mit Anfragen und Prüfungsergebnissen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zu dessen Prüfung des Deutschen Museums Nürnberg ab. Nach Vorlage in der Vollversammlung des Landtags (vgl. Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BV) wurden die Beweisanträge auch dort mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CSU und der Freien Wähler abgelehnt. Dagegen haben die Antragsteller im Wege des Organstreitverfahrens den BayVerfGH angerufen und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie wollen bereits im Eilverfahren die Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 25 Abs. 4 BV durch die ablehnenden Beschlüsse vom 07.03.2023 erreichen, hilfsweise eine erneute Entscheidung des Landtags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BayVerfGH.

Eilbedürftigkeit und Gefahr des Eintritts vollendeter Tatsachen ausreichend dargelegt

Der BayVerfGH hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren gölten besondere Darlegungserfordernisse. Insbesondere müsse substanziiert dargelegt werden, dass der mit dem Rechtsschutzbegehren verbundene Eingriff des VerfGH in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans nicht nur unabdingbar ist, um die Entstehung vollendeter Tatsachen zu vermeiden, sondern auch, um das Eintreten eines schweren Nachteils hinsichtlich der organschaftlichen Rechte des Antragstellers zu verhindern. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Antragsteller nicht. Sie hätten zwar mit ihrem Hinweis auf das bevorstehende Ende der Wahlperiode und die demgemäß nur noch bis Ende Juli 2023 vorgesehene Tätigkeit des Untersuchungsausschusses sowohl die erhöhte Eilbedürftigkeit als auch die Gefahr des Eintritts vollendeter Tatsachen vor einer etwaigen Hauptsacheentscheidung nachvollziehbar dargelegt.

Gefahr schweren Nachteils für organschaftliche Rechte nicht dargetan

Es werde jedoch nicht hinreichend dargetan, dass ohne eine einstweilige Anordnung das Eintreten eines schweren Nachteils hinsichtlich ihrer organschaftlichen Rechte drohte, so der BayVerfGH. Insoweit behaupteten die Antragsteller zwar, die von den Beweisbeschlüssen erfassten Akten der Staatsregierung seien für die Ausschuss- wie auch für die Plenumsminderheit zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags unverzichtbar. Worauf sich diese Einschätzung gründet, werde aber nicht näher ausgeführt. Eine unmittelbare Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Untersuchungsauftrags sei auch nicht offensichtlich. Insbesondere betreffe die begehrte Beweiserhebung ersichtlich nicht den Kern der Sachaufklärung im Ausschuss. Das Verfahren in der Hauptsache ist weiter beim BayVerfGH anhängig (Entscheidung v. 20.06.2023).

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