chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet" war rechtswidrig

Von BVerwG | Jun 15, 2023
Das Ver­bot eines Wahl­pla­kats des NPD-Kreis­ver­bands Mön­chen­glad­bach mit dem Slo­gan "Mi­gra­ti­on tötet" war rechts­wid­rig. Laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kommt es nicht auf die be­ab­sich­tig­te Aus­sa­ge der Par­tei an, da das Ver­ständ­nis eines un­vor­ein­ge­nom­me­nen und ver­stän­di­gen Pu­bli­kums ma­ß­geb­lich ist. Bei mehr­deu­ti­gen Äu­ße­run­gen sei die­je­ni­ge Va­ri­an­te zu­grun­de zu legen, die noch von der Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit ge­deckt wäre.

Europawahlplakate sollten entfernt werden

Ein Kreisverband der NPD wehrte sich gegen eine kommunale Ordnungsverfügung, nach der er seine Plakate im Europawahlkampf 2019 entfernen oder unkenntlich machen sollte. Im April 2019 hatte die Gemeinde dem Verband eine bis zum 26.05.2019 befristete Sondernutzungserlaubnis erteilt, rund 250 Wahlplakate anlässlich der im Mai stattfindenden Europawahl im öffentlichen Straßenraum aufhängen zu dürfen. Auf den Plakaten war zu lesen: "Stoppt die Invasion: Migration tötet". Ferner waren – mit Kreuzen abgetrennt – die Namen zahlreicher Ortschaften, beispielsweise Kandel, abgebildet. Am 16.05.2019 forderte die Stadt den Verband ohne vorherige Anhörung auf, alle Wahlplakate zu entfernen.

OVG sieht Angriff auf die Menschenwürde von Migranten

Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf (BeckRS 2020, 7261) als auch das Oberverwaltungsgericht Münster (BeckRS 2021, 35199) gaben der Stadt recht. Das Wahlplakat ziele darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten, so die Begründung. Zwar habe eine Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bestanden. Wegen des Angriffs auf die Menschenwürde der Flüchtlinge sei die Ordnungsbehörde gehalten gewesen, die notwendigen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsgutverletzung wirksam zu beenden. Die Revision des Klägers beim BVerwG hatte Erfolg.

Beabsichtigte Aussage nicht entscheidend

Den Leipziger Richtern zufolge hat das OVG bei der inhaltlichen Erfassung des Wahlplakats die Grundsätze zur Auslegung von Meinungsäußerungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Sie erklärten die Ordnungsverfügung daher für rechtswidrig. Auf die von der NPD beabsichtigte Aussage komme es nicht an. Maßgeblich sei das Verständnis eines "unvoreingenommenen und verständigen Publikums". Bei mehrdeutigen Äußerungen sei diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Das OVG hätte bei seiner Interpretation der Aussagen auf dem Plakat berücksichtigen müssen, dass diese im Wahlkampf aufgehängt wurden, in dem konkurrierende Politikentwürfe typischerweise nur verkürzt und zugespitzt einander gegenübergestellt werden. Dass das Plakat auf die in Deutschland lebenden Migranten abziele, sei kein zwingender Schluss. Andere Deutungsvarianten wie eine nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllenden Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung habe das OVG komplett ausgeblendet (Urt. v. 26.04.2023 - 6 C 8.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Rechtswidriges Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet", BeckRS 2023, 13141 (ausführliche Gründe)
  • OVG Münster, Partei Anhörung, Ermessensreduktion Meinungsfreiheit, Wahlkampf Volksverhetzung, Parteiprogramm nationalsozialistische Rassenideologie, BeckRS 2021, 35199 (Vorinstanz)
  • VG Düsseldorf, Wahlplakat, Migration tötet Volksverhetzung, Beseitigungsanordnung, Absehen von Anhörung, Gefahr im Verzug, Sondernutzungserlaubnis, strafbare Volksverhetzung, BeckRS 2020, 7261 (erste Instanz)
  • BVerfG, Verbot eines NPD-Wahlplakats wegen Volksverhetzung – "Polen-Invasion stoppen!", NJW 2009, 3503 (mit Entscheidungsbesprechung von Muckel in JA 2010, 234)
  • BVerfG, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (hier: "Soldaten sind Mörder"), NJW 1995, 3303 (mit Anmerkung von Otto in NStZ 1996, 127)

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü