Die Videoüberwachung im Passauer Klostergarten ist rechtswidrig und muss beseitigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München auf Klage eines Mitglieds des Passauer Stadtrats hervor. Die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Klostergarten-Besucher oder für die öffentliche Einrichtung sei nicht belegt.
Passauer Klostergarten laut Polizei "polizeilicher Brennpunkt"
Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind. Gegen die Videoüberwachung klagte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt. Das VG Regensburg wies die Klage ab, woraufhin der Kläger beim VGH die vom VG zugelassene Berufung einlegte.
VGH: Videoüberwachung rechtswidrig
Die Berufung hatte Erfolg. Der VGH hat die Videoüberwachung des Klägers im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Videoüberwachung des Klägers zu unterlassen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Entgegen der Auffassung des VG sei neben der Beschwerdemöglichkeit nach der DS-GVO auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig. Die DS-GVO entfalte keine Sperrwirkung. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen.
Gefahr für öffentliche Sicherheit nicht belegt
Die Videoüberwachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Dokumentationen der Stadt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeigten vielmehr, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe. Bei der dargelegten Gefahrenlage überwögen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten das Interesse der Stadt Passau an der Videoüberwachung (Urt. v. 30.05.2023 - 5 BV 20.2104).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Regensburg, Videoüberwachung eines Gartens, BeckRS 2020, 19361 (Vorinstanz)