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NVwZ Nachrichten

Bettelverbot in Krefelder Innenstadt vorläufig ausgesetzt

Von VG Düsseldorf | Jun 06, 2023
Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf hat das in der Kre­fel­der In­nen­stadt per All­ge­mein­ver­fü­gung an­ge­ord­ne­te Ver­bot des "ak­ti­ven Bet­telns" in einem Eil­ver­fah­ren vor­läu­fig aus­ge­setzt. Neben Zwei­feln am Er­lass des Ver­bots in Form einer All­ge­mein­ver­fü­gung führ­te das VG aus, das Ver­bot sei zu un­be­stimmt, da nicht deut­lich er­kenn­bar sei, wann zu­läs­si­ges "stil­les Bet­teln" und wann ver­bo­te­nes "ak­ti­ves Bet­teln" vor­lie­ge.

Bettelverbot durch Allgemeinverfügung angeordnet

Der Rat der Stadt Krefeld hat am 08.03.2023 per Allgemeinverfügung das aktive Betteln in der Krefelder Innenstadt für den Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.12.2023 verboten, und zwar von montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an verkaufsoffenen Sonntagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das VG hat das Bettelverbot jetzt vorläufig ausgesetzt.

VG: Zweifel an Form der Allgemeinverfügung 

Laut VG ist das Bettelverbot voraussichtlich rechtswidrig. Es bestünden bereits Bedenken, ob der Stadtrat das Bettelverbot in Form einer Allgemeinverfügung habe erlassen dürfen. Mit dem Verbot wolle die Stadt der - aus ihrer Sicht - typischerweise mit bestimmten Bettelformen einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Innenstadtbereich entgegenwirken. Um dieser Gefahr zu begegnen, habe der Stadtrat aber bereits im gesamten Stadtgebiet – und damit auch im räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen Allgemeinverfügung – ein entsprechendes Bettelverbot durch ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Ein konkreter Anlass, der es ausnahmsweise rechtfertige, das Bettelverbot für den Bereich der Innenstadt aufgrund einer bestehenden konkreten Gefahrenlage zusätzlich durch Verwaltungsakt auszusprechen, bestehe nicht. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht mit den gesteigerten Verstößen im Bereich der Innenstadt gegen das bereits bestehende Bettelverbot rechtfertigen. Denn insoweit realisiere sich gerade die (nur) abstrakte Gefahr, dass Bettler ihren Bettelhandlungen in denjenigen städtischen Bereichen nachgehen, in denen ein erhöhter Publikumsverkehr zu verzeichnen sei.

Verbot auch zu unbestimmt

Typischerweise seien Bettler zu den Geschäftsöffnungszeiten in der publikumsmäßig hochfrequentierten Innenstadt und nicht etwa in Wohn- oder Gewerbegebieten anzutreffen. Daher spreche vieles dafür, dass die Stadt das ausgesprochene Verbot des "aktiven Bettelns" allenfalls in der ordnungsbehördlichen Verordnung, wie sie für das gesamte Stadtgebiet bereits existiere, hätte erlassen dürfen, nicht aber durch einen diese verordnungsrechtliche Regelung nur wiederholenden Verwaltungsakt. Die angefochtene Regelung sei außerdem zu unbestimmt. Weder aus der Bestimmung selbst noch aus deren Begründung lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, welche Bettelhandlungen verboten und welche weiterhin erlaubt seien, wann zulässiges "stilles Betteln" und wann verbotenes "aktives Betteln" vorliege (Beschl. v. 05.06.2023 - 18 L 896/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Enzensperger, Zulässigkeit und Grenzen behördlicher Bettelverbote im öffentlichen Raum, NJW 2018, 3550

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