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NVwZ Nachrichten

Corona-Impfschaden bei Lehrerin kein Dienstunfall

Von VG Mainz | Mai 26, 2023
Eine Co­ro­na-Imp­fung kann laut Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz nach Auf­tre­ten eines Kör­per­scha­dens bei einer Leh­re­rin nicht als Dienst­un­fall an­er­kannt wer­den, auch wenn die Be­am­tin sich nach ihrer Ein­ord­nung in die Prio­ri­sie­rungs­grup­pe II der Imp­fung un­ter­zo­gen hat. Zum einen fehle bei der Imp­fung der Dienst­be­zug, zum an­de­ren über­wie­ge das dienst­li­che In­ter­es­se an einer schnellst­mög­li­chen Imp­fung nicht das pri­va­te In­ter­es­se an einem Impf­schutz.

Streit um Anerkennung eines Corona-Impfschadens als Dienstunfall

Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem städtischen Impfzentrum gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Hiergegen erhob die Lehrerin Klage.

Kein enger Zusammenhang zwischen Impfung und Dienst

Das VG hat die Klage abgewiesen. Es liege kein Dienstunfall vor, da es am notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule fehle. Das Impfzentrum der Stadt stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt.

Impfschutz überwiegend im privaten Interesse

Die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten. Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen (Urt. v. 12.05.2023 - 4 K 573/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Saarlouis, Impfschaden als Dienstunfall, BeckRS 2011, 51992
  • Auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737
  • Hahn, Impfschäden als Folgen eines Arbeitsunfalls, NZA 2022, 369

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