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Redaktion beck-aktuell | Mai 23, 2023
Das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases soll nach einem Kabinettsbeschluss aufgrund von Änderungen an den örtlichen Planungskonzepten der LNG-Terminals kurzfristig angepasst werden. Demnach sollen landgebundene Terminals nur für eine begrenzte Zeit mit Erdgas betrieben und eine nachhaltige, klimaneutrale Nachnutzung sichergestellt werden. Zudem wurde eine Ergänzung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen.
Ziel: Weiterbetrieb mit klimaneutralem Wasserstoff
Bereits bestehende Regelungen sollen demnach für eine klimagerechte Nachnutzung der geplanten landgebundenen LNG-Terminals konkretisiert werden. Ziel sei es, die Nutzbarkeit der dauerhaften LNG-Infrastruktur spätestens nach Ablauf der Befristung der jeweiligen Genehmigung am 31.12.2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb frühzeitig sicherzustellen. Dies soll "stranded investments" verhindern und dem Aufbau einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur dienen. Ein anschließender Weiterbetrieb könne also nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate genehmigt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher Maßnahmen getroffen werden, um die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter abzusichern. Es sollen weitergehende Regelungen zur Zulassung und Errichtung von Anbindungs- und Fernleitungen getroffen werden sowie der Anwendungsbereich für Heizkesselanlagen geöffnet werden.
Mukran wird LNG-Standort auf Rügen
Auch die Anlage zu den Vorhaben-Standorten soll aktualisiert werden. Da zur Sicherung der Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird nach engem Austausch mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern mit Mukran ein Standort an der Ostseeküste in das Gesetz als Vorhabenstandort aufgenommen. Der Hafen sei ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet, so dass Baumaßnahmen sowie die Verankerung industrieller Anlagen wie stationäre schwimmende LNG-Terminals (Floating Storage and Regasification Unit, FSRUs) hier verträglicher umsetzbar sind. Natürlich müssten die zuständigen Landesbehörden die konkreten Planungsunterlagen im Rahmen der Genehmigungsverfahren umfassend prüfen.
Verfahrensbeschleunigung durch Änderung des EnWG
Zudem wurde eine Ergänzung des EnWG beschlossen. Diese diene der zügigeren und vereinfachten Verfahrensführung durch die zuständige Planfeststellungsbehörde, so das Ministerium. Diese erhalte nunmehr die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren für eine FSRU auf Antrag des Vorhabenträgers einschließlich Nebeneinrichtungen nach den Regelungen des EnWG durchzuführen und in diesem Zusammenhang etwa FSRU und Anbindungsleitung in einem gemeinsamen Verfahren zügig zu prüfen und zu bescheiden.