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NVwZ Nachrichten

Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters

Von LSG Niedersachsen-Bremen | Mai 15, 2023
Die un­ter­blie­be­ne Mit­tei­lung von Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen kann zu er­heb­li­chen Rück­for­de­run­gen von Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen füh­ren, die den Wert der Ver­si­che­run­gen sogar über­stei­gen kön­nen. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men zu­las­ten einer Frau ent­schie­den, die nun rund 14.000 Euro zu­rück­er­stat­ten muss.

Zwei Kapitallebensversicherungen verschwiegen

Die 1958 geborene Betroffene hatte seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezogen, dabei aber das Jobcenter weder im Antrag noch in der Folgezeit über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro informiert. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rund 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten worden und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Unkenntnis von Lebensversicherungen behauptet

Hiergegen klagte sie und argumentierte, von den Verträgen keine Kenntnis gehabt zu haben. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte die Klägerin, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte.

Keine Begrenzung auf Freibetrag übersteigenden Betrag

Das LSG hat bestätigt, dass das Jobcenter einen Anspruch auf Rückforderung hat. Die Verträge seien ohne "Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Altersvorsorgevermögen. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden circa 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, sodass die gesamten circa 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz verneinte das LSG. Denn die Klägerin habe die Verträge vorsätzlich verschwiegen. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft (Urt. v. 20.04.2023 - L 11 AS 221/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Berlin-Brandenburg, Zur Anrechnung von Vermögen aus aufgelöster Schweizer Altersvorsorge, BeckRS 2022, 41889
  • BSG, Rücknahme und Erstattung zu Unrecht bezogener ALG II-Leistungen, NZS 2019, 342 (m. Anm. Husemann)
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Erstattung von Leistungen, BeckRS 2018, 3805

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