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NVwZ Nachrichten

Vereinbarungen zur Abwendung bezirklichen Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten weiter bindend

Von VG Berlin | Mai 15, 2023
Grund­stück­ei­gen­tü­me­rin­nen in Mi­lieu­schutz­ge­bie­ten in Fried­richs­hain-Kreuz­berg und in Pan­kow sind wei­ter­hin an die Ver­ein­ba­run­gen ge­bun­den, die sie mit den Be­zir­ken ge­schlos­sen haben, um das be­zirk­li­che Vor­kaufs­recht ab­zu­wen­den. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Dass die Be­zir­ke das Vor­kaufs­recht laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht hät­ten aus­üben dür­fen, ent­zie­he den Ver­ein­ba­run­gen nicht nach­träg­lich die Ge­schäfts­grund­la­ge.

Klägerinnen schlossen Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken 

Die Klägerinnen erwarben in den vergangenen Jahren verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in den Berliner Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sogenannte Milieuschutzgebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung von Wohneigentum und auf Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

BVerwG: Bezirke hätten Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen

Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das BVerwG letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem VG Berlin und machten geltend, dass sie an die Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen. 

VG: Klägerinnen dennoch weiter an Vereinbarungen gebunden

Das VG ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil des BVerwG sei nicht nachträglich die Geschäftsgrundlage für die Abwendungsvereinbarungen entfallen (Urt. v. 09.05.2023 - 13 K 25/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Erfolgreiche Revision im Verfahren gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts und die Ablehnung eines Negativzeugnisses im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, BeckRS 2021, 37421

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