Die im Frühjahr 2021 zur Eindämmung von Neuinfektionen erlassenen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren in den Corona-Allgemeinverfügungen des Märkischen Kreises sind nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in mehreren Klageverfahren entschieden. Die jeweils beanstandeten Regelungen seien rechtmäßig gewesen, so das Gericht unter Verweis auf die damals hohen Inzidenzzahlen.
Kontaktbeschränkungen für privaten Raum angegriffen
Gegenstand des ersten Klageverfahrens war die im Zeitraum vom 29.03.2021 bis zum 18.04.2021 geltende Anordnung von Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum. In diesem Zeitraum war die vom Deutschen Bundestag im März 2020 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite noch gegeben. Die beanstandete Regelung der insoweit maßgeblichen Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises vom 26.03.2021 erlaubte Kontakte nur zwischen Personen des eigenen Hausstandes (ohne Personenbegrenzung) sowie zwischen Personen eines Hausstandes und höchstens einer weiteren Person (abweichende Regelungen gab es für die Osterfeiertage 2021).
VG: Maßnahme damals erforderlich
Das Gericht wies die – nach Ablauf der Gültigkeit der Regelung auf die nachträgliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit umgestellte – Klage mit der Begründung ab, die in dem dargestellten Umfang angeordneten Kontaktbeschränkungen seien im maßgeblichen Geltungszeitraum zur Erreichung legitimer infektionsschutzrechtlicher Ziele objektiv notwendig gewesen. Die Inzidenzzahl habe Ende März 2021 deutlich über 100 und über dem Landesdurchschnitt gelegen; 83% der im Kreisgebiet verfügbaren Intensivbetten seien belegt gewesen, wobei der Anteil von Covid-Patienten bei 27,45% gelegen habe. Auch habe das Robert-Koch-Institut Zusammenkünften in Innenräumen im Frühjahr 2021 einen hohen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen zugeschrieben.
Infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen rechtens
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Allgemeinverfügungen des Märkischen Kreises vom 08.04.2021 (Geltungsdauer 09. bis 18.04.2021) und 16.04.2021 (Geltungsdauer 19. bis 26.04.2021) war Gegenstand der von einem in Menden lebenden Bürger geführten Klageverfahren und derjenigen eines Neuenrader Einwohners. In den entsprechenden Regelungen war für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft untersagt worden. Nur in Ausnahmefällen durfte davon abgewichen werden. Nach Ansicht des VG kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, ob die Sieben-Tages-Inzidenz in einzelnen Gemeinden des Kreisgebietes unter 100 gelegen habe, da sowohl das Infektionsschutzgesetz als auch die einschlägigen Regelungen der Coronaschutzverordnung allein auf die Kreise (und kreisfreien Städte) abstellten. Die Ausgangsbeschränkungen seien aus der maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung auch geeignet gewesen, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und seine Verbreitungsgeschwindigkeit zu reduzieren, entschied das VG (Urt. v. 16.03.2023 - 6 K 812/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Arnsberg, Coronavirus, Dauerverwaltungsakt, Berechnung, Bestimmtheit, Zeitpunkt, Erforderlichkeit, Sinn und Zweck, intendiertes Ermessen, Zeitpunkt des Erlasses, BeckRS 2023, 8082