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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Mai 11, 2023
Waren die einschneidenden Corona-Maßnahmen rechtmäßig oder nicht – darüber wird auch nach dem Ende der Pandemie noch kräftig gestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über Corona-Schutzverordnungen aus der zweiten Welle im Herbst 2020 verhandelt. Damals ordneten die Bundesländer die Schließung von Gastronomiebetrieben, Hotels und Fitnesscentern an. Eine Entscheidung will das oberste deutsche Verwaltungsgericht am 16.05.2023 verkünden.
Corona-Verordnungen aus Sachsen und dem Saarland
Konkret geht es um Corona-Schutzverordnungen aus Sachsen und dem Saarland vom Oktober 2020. Nach einem entspannten Sommer waren die Corona-Infektionszahlen nach oben geschnellt. Die Bundesländer reagierten mit Lockdown-Maßnahmen – und stützten ihre Verordnungen auf das damals noch geltende Infektionsschutzgesetz. Damals schon war juristisch umstritten, ob das ausreichend war. Die Betreiber zweier Restaurants aus Homburg und Saarbrücken sowie der Geschäftsführer eines Sport-, Hotel- und Gastrozentrums aus dem sächsischen Chemnitz haben Klage erhoben. Sie wollen – auch noch nachträglich – geklärt bekommen, ob die damals erlassenen Verordnungen rechtmäßig oder unwirksam waren.
Gegensätzliche Entscheidungen der Vorinstanzen
In der Vorinstanz hatten die Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich entschieden. Das OVG Saarlouis hatte den Klägern recht gegeben. Die Corona-Schutzverordnung habe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Das Infektionsschutzgesetz in der damaligen Fassung habe nicht mehr genügt. Der Bundesgesetzgeber habe es erst im November 2020 geändert. Das OVG Bautzen hatte genau anders herum entschieden und die Klage abgewiesen. Die Verordnung sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit, weniger drastische Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Regeln an jeweiligen Kenntnisstand anpassen
Das BVerwG hatte im vorigen Jahr schon über Corona-Schutzverordnungen aus der ersten Welle im Frühjahr 2020 geurteilt. Damals hatte es entschieden, dass Regeln angepasst und verfeinert werden müssen, je mehr man über einen Erreger weiß. Die vorliegenden Klagen werden beim BVerwG unter den Aktenzeichen 3 CN 4.22, 3 CN 5.22 und 3 CN 6.22 geführt.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerwG, Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Revision in einem infektionsschutzrechtlichen Verfahren (Corona-Maßnahmen), BeckRS 2022, 43974
- BVerwG, Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, BeckRS 2022, 32403