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NVwZ Nachrichten

Ex-Staatssekretär darf sich auf Stelle des OVG-Präsidenten bewerben

Von VG Hannover | Mai 05, 2023
Das Nie­der­säch­si­sche Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um darf einen Ex-Staats­se­kre­tär nicht aus dem Be­wer­bungs­ver­fah­ren für die Stel­le des Prä­si­den­ten des Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts aus­schlie­ßen. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver am Mitt­woch im Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Die Ein­wän­de des Mi­nis­te­ri­ums, als Ru­he­stands­be­am­ter habe er kei­nen Re­ak­ti­vie­rungs­an­spruch und die Be­sol­dung der neuen Stel­le sei für ihn zu nied­rig, über­zeug­ten das VG nicht.

Ministerium: Kein Anspruch auf Reaktivierung in den aktiven Dienst

Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle. Am 20.03.2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Rechtsprechung zum Bewerber-Ausschluss nicht auf politische Beamte übertragbar

Dieser Argumentation ist die zuständige Kammer des VG nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Geringeres Endgrundgehalt führt zu keiner anderen Bewertung

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen OVG unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, aber bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen (Beschl. v. 03.05.2023 - 2 B 2381/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VGH München, Keine Reaktivierung eines Beamten ohne freie Stelle, BeckRS 2015, 42467

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