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NVwZ Nachrichten

Sprung in Pool des Chefs kann Arbeitsunfall sein

Von SG München | Mai 03, 2023
Er­lei­det der Ar­beit­neh­mer einer Zim­me­rei da­durch Ver­let­zun­gen, dass er sich wäh­rend sei­ner Ar­beit in einem Pool des Ar­beit­ge­bers er­frischt und dabei ver­un­glückt, so kann dies aus­nahms­wei­se einen Ar­beits­un­fall dar­stel­len. Dies gelte zu­min­dest dann, wenn das Bad im Pool mit allen an­we­sen­den Kol­le­gen in­klu­si­ve des Chefs statt­fin­de und der Er­hal­tung der Ar­beits­fä­hig­keit diene, ent­schied das So­zi­al­ge­richt Mün­chen.

Arbeitnehmer verletzte sich beim Baden im Pool des Arbeitgebers

Im Klageverfahren ging es um den Unfall eines Beschäftigten eines Zimmereibetriebes, der sich beim Baden im Pool des Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen unter anderem der Halswirbelsäule zugezogen hatte. Vorausgegangen waren anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei hochsommerlichen Temperaturen. Da unmittelbar vor dem Betriebsurlaub noch weitere Arbeiten erledigt werden sollten, wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, sich durch ein Bad im Pool zu erfrischen um danach wieder gestärkt an die Arbeit zu gehen. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Unfallschadens als Arbeitsunfall verweigert, da es sich beim Baden um eine private Verrichtung gehandelt habe. Der Geschädigte zog vor Gericht.

Erfrischung im Pool diente Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten. Zudem hätten alle Anwesenden einschließlich des Arbeitgebers selbst an dem Bad teilgenommen, der Kläger habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Es hätte auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Arbeitnehmer sich bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten (Urt. v. 02.05.2023 - S 9 U 276/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Plagemann/Radtke-Schwenzer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2019, 1344
  • SG Düsseldorf, Arbeitsunfall, Barbados, Erholungseffekt, Arbeitsinhalte, versicherte Tätigkeit, BeckRS 2008, 58280

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