Der in den Bundestag eingebrachte Entwurf der Koalitionsfraktionen für ein Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz sieht zum 1. Juli eine Anhebung des Pflegebeitrags um 0,35 Punkte auf 3,4% vor. Zugleich soll der Pflegebeitragssatz nach der Zahl der Kinder weiter ausdifferenziert werden. Ferner sollen die Leistungen in der Pflege dynamisiert und die Zuschläge für Heimbewohner erhöht werden.
Beitragssatzfestsetzung künftig durch Rechtsverordnung möglich
Wie der parlamentarische Pressedienst schreibt, soll die Anhebung des Pflegebeitrags Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr bringen. Der Arbeitgeberanteil liege bei 1,7%. Die Bundesregierung solle außerdem dazu ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden müsse.
Entlastung beim Beitrag nach Zahl der Kinder
Was die Ausdifferenzierung des Pflegebeitragssatzes – ebenfalls zum 1. Juli – nach der Zahl der Kinder anbetreffe, solle der Beitragszuschlag für Kinderlose von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte steigen. Für Mitglieder ohne Kinder gelte künftig ein Pflegebeitragssatz in Höhe von 4%. Bei einem Kind sinke der Beitragssatz auf 3,4%. Ab zwei Kindern werde der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um 0,25 Punkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Bei Familien mit fünf oder mehr Kindern liege der Beitrag künftig bei 2,4%.
Anhebung und Dynamisierung der Pflegeleistungen
In der häuslichen und stationären Pflege sollen die finanziellen Belastungen begrenzt werden. So würden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen zum 01.01.2024 um 5% angehoben. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 würden die Geld- und Sachleistungen regelhaft und in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld könnten Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen und nicht nur einmalig.
Anhebung der Zuschläge für Heimbewohner
Gestaffelt angehoben würden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, umso höher der Zuschlag. Bei einer Verweildauer bis zu einem Jahr würden die Zuschläge von 5 auf 15% erhöht, bei einer Verweildauer zwischen einem und zwei Jahren von 25 auf 30%, bei einer Verweildauer zwischen zwei und drei Jahren von 45 auf 50% und bei einer Verweildauer von mehr als drei Jahren von 70 auf 75%.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege
Neu strukturiert und systematisiert werden sollen die Regelungen beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI. Schließlich solle die Reform auch zu besseren Arbeitsbedingungen beitragen. So solle in der stationären Pflege die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt werden. Vorgesehen sei ferner ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege. Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen im Volumen von insgesamt rund 300 Millionen Euro solle ausgeweitet und bis Ende des Jahrzehnts verlängert werden.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerfG, Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung, NJW 2022, 2169