Das Europäische Parlament hat heute die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten angenommen. Danach müssen Unternehmen künftig sicherstellen, dass für bestimmte Rohstoffe und Produkte, die in der EU verkauft werden, Wälder weder abgeholzt noch geschädigt wurden. Ferner muss die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes nachgewiesen werden.
Abgabe von Sorgfaltserklärungen als Voraussetzung für Verkauf in EU
Laut EU-Parlament wurden von 1990 und 2020 Waldflächen abgeholzt, die größer gewesen sind als die Fläche der EU, wobei der Verbrauch in der EU für rund 10% der Verluste verantwortlich sei. Durch die neue Verordnung würden Einfuhren aus bestimmten Ländern beziehungsweise Einfuhren bestimmter Rohstoffe zwar nicht verboten. Doch dürften Unternehmen bestimmte Rohstoffe und Produkte nur dann in der EU verkaufen, wenn die entsprechenden Lieferanten eine sogenannte Sorgfaltserklärung abgegeben haben. Diese bestätige, dass das jeweilige Produkt weder von einer Fläche stamme, die nach dem 31.12.2020 abgeholzt worden sei, noch nach dem 31.12.2020 zur Schädigung von Wäldern und insbesondere von unersetzlichen Primärwäldern geführt habe. Ferner müssten die Unternehmen nachweisen, dass diese Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Somit müssten die Menschenrechte und die Rechte der betroffenen indigenen Völker geachtet werden.
Unter anderem Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, und Soja erfasst
Unter die neuen Rechtsvorschriften fielen Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz, einschließlich der Produkte, die diese Rohstoffe enthielten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt würden (wie etwa Leder, Schokolade und Möbel). Gegenüber dem Kommissionsvorschlag seien die Vorschriften auch auf Kautschuk, Holzkohle, Druckerzeugnisse und einige Palmölderivate ausgeweitet worden. Die Verordnung enthalte nun auch eine umfassendere Definition der Waldschädigung. Sie schließe nun die Umwandlung von Primärwäldern oder natürlich nachwachsenden Wäldern in Plantagenwälder oder in andere bewaldete Flächen ein.
Kontrolldichte gestuft nach Risiko
Die Kommission stufe innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Länder oder Teile davon auf der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko ein. Für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko gelte ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Wie stark die Marktteilnehmer kontrolliert würden, richte sich nach dem Risikoniveau des jeweiligen Landes: 9% für Länder mit hohem Risiko, 3% für Länder mit normalem Risiko und 1% für Länder mit geringem Risiko. Die Sanktionen für Verstöße müssten verhältnismäßig und abschreckend sein. Die höchste Geldstrafe müsse mindestens 4% des gesamten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens oder Händlers in der EU betragen. Der Text müsse nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Stöbener de Mora, Umweltrecht: Trilog-Einigung betreffend unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Entwaldung, EuZW 2023, 203
- Ruttloff/Wagner/Hahn, Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über entwaldungsfreie Lieferketten – noch mehr Lieferketten-Compliance?, CB 2022, 64
- Lutz-Bachmann/Vorbeck/Wengenroth, Nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten in Geschäftsbeziehungen – zum Entwurf der EU-Kommission für eine "Lieferkettenrichtlinie", BB 2022, 835