Nutzung fossiler Brennstoffe noch bis Ende 2044
Die geplante Neuregelung sieht vor, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Bestehende Heizungen sind nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind nach dem Entwurf weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Neue Bestimmungen sind technologieoffen
Die geplante Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, könnten die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gebe es die Möglichkeit sogenannter H2-Ready-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind – aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50% Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65% Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind in dem Entwurf weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren
Nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums gibt es ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen nach der Neuregelung Übergangsfristen (drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend könne eine (gegebenenfalls gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten nach dem Entwurf Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Ausnahme für Eigentümer ab 80 Jahren
Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit- Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches soll beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer gelten, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Allgemeine Härtefallregelung
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall soll dabei berücksichtigt werden, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen sollen hier einfließen.
Finanzielle Unterstützung
Für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren gibt es nach der geplanten Neuregelung finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und soll die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz anpassen. Das Heizen mit erneuerbaren Energien soll sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des Ministeriums sei ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.