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NVwZ Nachrichten

Sturz beim Einwerfen der AU-Bescheinigung

Von BSG | Mrz 31, 2023
Stürzt eine Ar­beit­neh­me­rin auf dem Weg zum Brief­kas­ten, liegt ein Ar­beits­un­fall vor, wenn sie ihrem Be­trieb die ärzt­li­che Be­schei­ni­gung über die Dauer ihrer Er­kran­kung schi­cken woll­te. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass sich die Ver­letz­te zwei­fels­frei auf einem Be­triebs­weg be­fand. Sie habe ihrer ge­setz­li­chen Pflicht nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz nach­kom­men wol­len.

Versicherter Weg?

Eine erkrankte Frau wollte im Winter 2013 ihre Arbeitsunfähigkeitsbeschäftigung an ihren Arbeitgeber versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und verletzte sich. Sie musste behandelt werden und bezog später Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte ihr gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Erfolglos blieben auch die außergerichtlichen Bemühungen ihrer Krankenkasse, die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Die anschließende Klage der Versicherung scheiterte beim SG Potsdam und dem LSG Berlin-Brandenburg: Beide Instanzen entschieden, es liege kein Arbeitsunfall vor. Weder sei die Übersendung arbeitsvertraglich geschuldet noch habe der Betrieb konkret die Übersendung veranlasst. Die Verletzte hätte lediglich eigene Rechte wahren wollen. Die Revision der Krankenkasse führte beim BSG zum Ziel.

Offenkundig fehlerhafte Ablehnung

Die Kasseler Richter lehnten die Begründung des LSG in ihrem Terminbericht mit deutlichen Worten ab: Die Ablehnung sei "offensichtlich fehlerhaft, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen" sei. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz sei die Geschädigte verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Dieser Pflicht habe sie hier nachkommen wollen. Einig waren sich die Gerichte immerhin darin, dass die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen gegenüber der Arbeitnehmerin keine Auswirkungen im Verhältnis von Krankenkasse und Berufsgenossenschaft entfalte (Urt. v. 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Berlin-Brandenburg, Der Weg zum Briefkasten als Bestandteil des Wegeschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung?, BeckRS 2020, 38896 (Vorinstanz)
  • Felz, Kein Unfallversicherungsschutz beim Einwerfen der AU-Bescheinigung, NZV 2021, 44 (Besprechung der LSG-Entscheidung)

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