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Niedersächsisches Justizministerium | Mrz 22, 2023
Der niedersächsische Landtag hat heute die Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) sowie des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) beschlossen und diese an das Bundesrecht angepasst. Mit Blick auf eine Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts seien mit der Änderung des Richtergesetzes endlich klare Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten geschaffen worden, so Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD).
Details für Beurteilung sollen in Rechtsverordnung folgen
Die Beurteilung enthält nach Angaben des niedersächsischen Justizministeriums Aussagen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Richtern und Staatsanwälten. Nach dem Grundgesetz stellten diese Kriterien die Grundlage für die Auswahlentscheidung bei Stellenbesetzungen dar. Auf Basis des neuen gesetzlichen Rahmens werde es bis zum Jahresende Details in einer Rechtsverordnung ausgestalten, kündigte das Justizministerium an.
Beurteilung als Weichenstellung für die weitere Laufbahn
"Dienstliche Beurteilungen können die Weichen für die gesamte weitere Berufslaufbahn der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellen; daher ist es wichtig und richtig, dass wir an dieser Stelle Sicherheit geschaffen haben. Gleichzeitig schafft der Gesetzentwurf eine Rechtsgrundlage für die für ein Beförderungsamt erforderliche sogenannte Erprobung von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die wir im Justizministerium nun ebenfalls inhaltlich ausformen werden“, so Wahlmann weiter.
Gebühr für ehrenamtliche Betreuer entfällt
Zudem wird laut Ministerium mit der Änderung des NJG die Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern an das Bundesrecht angepasst. Schließlich umfasse das Gesetz eine Änderung der Regelungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Diese müssten seit dem 01.01.2023 eine Auskunft aus dem Schuldnerregister vorlegen, um ihre Eignung zu belegen. Die dafür bislang erhobene Gebühr von 4,50 Euro werde nunmehr entfallen. "Man mag denken, eine Gebühr von 4,50 Euro sei unbedeutend klein. Mit der Kostenfreiheit signalisieren wir allerdings ganz klar, dass die Übernahme von wichtigen Betreuungsaufgaben nicht auch noch zusätzliche Kosten verursachen darf", so Wahlmann.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerwG, Dienstliche Beurteilung eines Richters des Landes nach Abordnung an oberstes Bundesgericht – Geltung von § 44a VwGO, NVwZ 2022, 1828
- BGH, Dienstliche Beurteilung eines Richters, NVwZ-RR 2015, 826