Verstößt ein Wettvermittlungsunternehmen gegen Auflagen zum Jugend- und Spielerschutz, die im Rahmen der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten festgelegt worden waren, so darf die Erlaubnis widerrufen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Ob in Zukunft vom Einhalten der Auflagen durch das Unternehmen ausgegangen werden könne, sei irrelevant.
Wettvermittlungsstellen zu Jugend- und Spielerschutz verpflichtet
Nach dem hessischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag müssen die Betreiber von Wettvermittlungsstellen für einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Jugend- und Spielerschutz sorgen. Entsprechend erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Antragstellerin, einem internationalen Wettvermittlungsunternehmen, im Rahmen der Erlaubniserteilung mehrere Auflagen. So sollte sie etwa beim Betreten der Wettvermittlungsstelle eine Identitätskontrolle vornehmen, um den Eintritt Minderjähriger auszuschließen, und vor Wettabgaben abfragen, ob es sich um einen gesperrten Spieler handelt.
Erlaubniswiderruf nach Feststellung fehlender Einlasskontrolle
Bei einer Kontrolle der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin im Frühjahr 2022 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt fest, dass kein Mitarbeiter der Wettvermittlungsstelle vor Ort war und damit keine Einlasskontrolle erfolgte. Ferner wurde festgestellt, dass das Spielersperrsystem in der Vergangenheit nicht lückenlos abgefragt worden war. Daraufhin widerrief das Regierungspräsidium Darmstadt die zuvor erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle.
Eilantrag des Wettvermittlungsunternehmen erfolglos
Hiergegen klagte das Wettvermittlungsunternehmen und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Zur Begründung führte es insbesondere aus, aus den festgestellten Verstößen in der Vergangenheit könne keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden. Das VG Gießen hat den Eilantrag jetzt abgelehnt. Der Widerruf der erteilten Erlaubnis sei aufgrund der festgestellten Verstöße rechtmäßig erfolgt. Er gewährleiste einen effektiven Jugend- und Spielerschutz. Auf eine positive Zukunftsprognose komme es nicht an, da diese lediglich bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfen sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Beschl. v. 15.03.2023 - 4 L 2673/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Trier, Erteilung, glücksspielrechtliche Erlaubnisse, gewerberechtliche Erlaubnis, Spielhalle, Jugendschutz, Spielhallenbetreiber, BeckRS 2019, 25613