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NVwZ Nachrichten

TK-Überwachung gegen Pauschalbetrag mit EU-Recht vereinbar

Von EuGH | Mrz 17, 2023
Ein Mit­glied­staat kann Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­trei­ber dazu ver­pflich­ten, auf Ver­lan­gen einer Jus­tiz­be­hör­de Leis­tun­gen zur Über­wa­chung des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehrs zu er­brin­gen. Dies ver­stö­ßt auch dann nicht gegen EU-Recht, wenn der Auf­wand der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­trei­ber nur durch Zah­lung von Pau­schal­sät­zen ab­ge­gol­ten wird, die die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten nicht voll de­cken, so der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof.

Überwachung gegen Pauschalbetrag

In Italien sind die Telekommunikationsbetreiber verpflichtet, auf Verlangen der Justizbehörden gegen Zahlung von Pauschalsätzen Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs durchzuführen. 2017 wurden die Pauschalsätze um 50% gekürzt. Hiergegen zogen die betroffenen Telekommunikationsbetreiber vor Gericht und machten geltend, die vorgesehenen Beträge deckten die ihnen entstehenden Kosten nicht. Die Sache landete beim EuGH. Dieser möge vorab klären, ob die Kosten für entsprechende Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikationsbetreiber nach EU-Recht vollständig zu erstatten sind.

Mitgliedstaaten dürfen Überwachung fordern

Der EuGH hat diese Frage verneint. Allerdings dürfe die nationale Erstattungsregelung nicht diskriminierend und müsse verhältnismäßig und transparent sein. Die Mitgliedstaaten dürften die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation an bestimmte Bedingungen knüpfen. Zu diesen Bedingungen zähle die Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Der Unionsgesetzgeber habe dabei weder vorschrieben noch ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten die Kosten erstatten, die den Unternehmen, die die rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ermöglichen, entstanden sind. Die Mitgliedstaaten verfügten daher über einen Ermessensspielraum.

Italien hat Ermessen bei Erstattungsregeln nicht überschritten

Italien habe von diesem Ermessensspielraum unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz Gebrauch gemacht. Die vorgesehenen Erstattungen seien nämlich für alle Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten in Italien vergleichbar, da sie auf der Grundlage einheitlicher Pauschalsätze vorgesehen seien. Bei der Berechnung dieser Sätze würden der technologische Fortschritt in dem Sektor, infolge dessen bestimmte Leistungen weniger kostenaufwändig geworden sind, sowie der Umstand berücksichtigt, dass diese Leistungen für allgemeine Zwecke im öffentlichen Interesse wesentlich sind und nur von den Telekommunikationsbetreibern erbracht werden können. Schließlich seien die Sätze durch einen förmlichen Verwaltungsakt festgelegt worden, der veröffentlicht und frei einsehbar ist (Urt. v. 16.03.2023 - C-339/21).

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