Ein wegen eines Corona-Ausbruchs behördlich geschlossener Betrieb hat für die Weiterbezahlung der Mitarbeiter dann keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bundesland, wenn die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns aus dem BGB haben. Dies zeigen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei Musterverfahren.
Corona-Entschädigung an Arbeitnehmer ausgezahlt
Die Klägerinnen setzten ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben ein. Als dort SARS-CoV-2 ausbrach, wurden die Betriebe behördlich geschlossen und die Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt. Die Klägerinnen dachten, ihre Arbeitnehmer hätten deshalb aufgrund des IfSG einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls und zahlten diese – entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption – für die zuständige Behörde an ihre Arbeitnehmer aus. Die sodann von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Erstattung dieser Entschädigungen lehnte das Land ab.
Anspruch auf Weiterbezahlung ergab sich aus BGB
Das OVG gab ihm in zweiter Instanz Recht. Eine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigungen komme nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns gegen ihren Arbeitgeber haben. Ein solcher Anspruch habe hier indes bestanden. Entscheidend sei nach dem BGB, ob der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unverschuldet an der Dienstleistung verhindert ist. Dies sei hier gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Quarantäne verschuldet haben. Die Ausfallzeiten beträfen mit jeweils weniger als sechs Wochen jedenfalls bei – wie hier – unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen außerhalb der Probezeit eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das OVG knüpft dabei an eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall an, der sich an der Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall orientiert hatte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Bei den Verwaltungsgerichten Münster und Minden, die in erster Instanz entschieden hatten, sind noch rund 7.000 Klagen aus diesem Themenkomplex anhängig (OVG Münster, Urteil vom 10.03.2023 - 18 A 563/22).
Weiterführende LinksAus der Datenbank beck-online- VG Minden, Rückzahlung von an Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung, BeckRS 2022, 597 (Vorinstanz zu Az.: 18 A 563/22)
- VG Münster, Erstattung von Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne, COVuR 2022, 434 (Vorinstanz zu Az.: 18 A 1460/22)
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