Eine Container-Unterkunft für 400 Flüchtlinge im 500-Einwohner-Dorf Upahl in Nordwestmecklenburg darf vorerst nicht gebaut werden. Das Verwaltungsgericht Schwerin erließ am Freitag eine einstweilige Anordnung, wonach der Landkreis erst bauen darf, wenn eine unter Beteiligung der Gemeinde erteilte Baugenehmigung vorliegt. Die Bauarbeiten hatten bereits begonnen.
Beteiligungsrecht der Gemeinde missachtet
Das Beteiligungsrecht der Gemeinde aus § 36 Abs. 1 Satz BauGB sei missachtet worden, so das Gericht. Dies löse einen Anspruch der Gemeinde auf Unterlassung der bereits begonnenen Baumaßnahmen aus. Das Beteiligungsrecht der Gemeinden sei in den Sonderregelungen des BauGB für die Errichtung von Unterkünften ausdrücklich beibehalten worden. Eine Missachtung dieses Rechts liege nicht nur vor, wenn eine Baugenehmigung erteilt werde, ohne zuvor das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Einholung des Einvernehmens der Gemeinde durchgeführt zu haben. Vielmehr liege eine Missachtung der gemeindlichen Rechte erst Recht vor, wenn der als Bauherr auftretende Landkreis bereits baue, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein.
Gemeindliches Einvernehmen nicht entbehrlich
Die Sonderregelungen des § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB, mit denen die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften erleichtert werde, hielten explizit am Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens fest, hebt das VG Schwerin hervor. Weder sei mit § 246 BauGB eine Notkompetenz, wie sie der Landkreis in Anspruch nehme, nämlich sich von allen Bindungen zu befreien, noch die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns normiert worden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis Nordwestmecklenburg kann gegen ihn Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einlegen.
Protest gegen Bau: Containerdorf zu groß für Upahl
Die Gemeinde Upahl hatte am 23. Februar einen Eilantrag gegen den Landkreis eingereicht. Seit Wochen regt sich in der Region heftiger Protest gegen die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft. Nach Ansicht der Kritiker ist das Containerdorf viel zu groß für einen Ort wie Upahl, in dem die erforderliche Infrastruktur fehle. Zudem wird immer wieder beklagt, dass die Dorfbewohner bei der Entscheidungsfindung nicht beteiligt und so vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien (VG Schwerin, Beschluss vom 03.03.2023 - 2 B 358/23).
Weiterführende LinksAus der Datenbank beck-online- Scheidler, Rechtsfragen um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, ZfBR 2019, 543
- Hornmann, Errichtung von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften ohne Grenzen?, NVwZ 2016, 436
|