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Kein Zugang zu Dokumenten zum Sondervermögen für die Bundeswehr

OVG Berlin-Brandenburg
„FragdenStaat“ hat keinen Anspruch auf interne Vorversionen der sogenannten Zeitenwende-Rede von Olaf Scholz, die nach Beginn des Ukrainekriegs die Neuausrichtung der Außen- und Sicherheitspolitik begründete. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte die Einstufung als Verschlusssache.

Die Plattform wollte sich den Hintergrund der Einrichtung des Sondervermögens in Höhe von 100 Milliarden für die Bundeswehr näher erschließen, weil sie vermutete, dass die Neuausrichtung bereits vor dem russischen Einmarsch in der Ukraine beschlossene Sache war. Sie beantragte deshalb Akteneinsicht nach dem IFG in alle Dokumente des Kanzleramts zu diesem Thema. Nach der behördlichen Ablehnung hatte auch das VG Berlin kein Einsehen. Selbst die Berufung  vor dem OVG Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg.

Die Berliner Richterinnen und Richter sahen die Ausnahmetatbestände der § 3 Nr. 1b und c IFG als gegeben an. Danach kann der Informationszugang verwehrt werden, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und andere sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr und Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben. Die Bundesregierung hatte die begehrten Unterlagen daher zu Recht als Verschlusssachen eingestuft (Urteil vom 9.10.2026 – OVG 12 B 13/24).

Pressemitteilung Nr. 34/2026 vom 9.10.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Schoch, 20 Jahre IFG im Spiegel der Rechtsprechung, NVwZ 2026, 1

BVerwG, Informationszugangsanspruch gegenüber Bundeskanzleramt – Geheimhaltungsschutz wegen nachrichtendienstlicher Inhalte der Dokumente, NVwZ 2016, 940

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