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Bundesregierung darf weiterhin Gesundheitsportal betreiben

VG Köln
Die Apotheken Umschau hat keinen Anspruch auf Einstellung der Website „gesund.bund.de“ des BMG. Das VG Köln sah schon keine Klagebefugnis des Verlags, weil das Staatsfernegebot kein Abwehrrecht gegen den Staat verleiht.

Seit 2020 bietet das BMG das Nationale Gesundheitsportal an. Die Wort & Bild Verlag Konradshöhe GmbH & Co. KG, die das Portal „apotheken-umschau.de“ betreibt, sah hierin ein Konkurrenzprodukt und machte vor dem LG Bonn erfolgreich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Auf die Berufung des BMG hob das OLG Köln das Urteil auf und verwies es auf den richtigen öffentlich-rechtlichen Rechtsweg ans VG Köln. Dieses lehnte den Klageantrag ab.

Die Kölner Richterinnen und Richter verneinten schon die Klagebefugnis des Verlags. Das Gebot der Staatsferne der Medien aus Art. 5 I 2 GG, was er für sich ins Feld führte, verleihe ihm kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht. Vielmehr sei es nur als objektives Verfassungsrecht zu bewerten, so dass der Verlag keine Verletzung eines subjektiven Rechts für sich reklamieren könne.

Das VG erklärte, dass das Gebot der Staatsferne sich unmittelbar an die Exekutive richte, das ihr verbiete, sich auf dem Gebiet der Medien selbst zu betätigen. Dabei gehe es dem GG darum, den demokratischen Meinungsbildungsprozess zu schützen; das Volk solle sich seine Meinung frei von staatlichen Einflüssen bilden (Urteil vom 13.10.2026 – 6 K 1256/24).

Pressemitteilung vom 13.10.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Hilbert, Das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages, NVwZ 2021, 447

 

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