Die Bestellung eines Insolvenzverwalters lässt Gelder, die aufgrund einer EU-Sanktion eingefroren worden sind, nicht wieder „auftauen“. Der Antrag eines Insolvenzverwalters scheiterte vor dem VG Köln.
Das Vermögen des iranischen Staatsbürgers Ali Ansari wurde von der EU mit einer Sanktion belegt und eingefroren. Die Sanktion traf auch eine GmbH, die das Hotel Gravenbruch betrieb – allerdings hatte Herr Ansari diese Gesellschaft schon vor der EU-Sanktion an sein Frau übertragen. Die Betreibergesellschaft fiel dadurch in die Insolvenz. Der bestellte Insolvenzverwalter richtete ein Sonderkonto ein und beantragte bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Freigabe des Geldes, um den Betrieb des Hotels fortführen zu können. Nach der Ablehnung wandte sich der Verwalter vergeblich an das VG Köln.
Die Kölner Richterinnen und Richter lehnten den Eilantrag ab. Sie bezogen sich auf eine Entscheidung des EuGH, BeckRS 2021, 33899, nach der selbst Gerichte keine Verfügungen zugunsten von Gläubigern treffen dürfen, soweit es sich um EU-sanktionierte Gelder handelt. Das gelte dann erst recht für Insolvenzverwalter, der allein den Gläubigern verpflichtet sei.
Das Argument, die Sanktion hätte nicht erfolgen dürfen, da die Gesellschaftsanteile nicht Ali Ansari gehörten, akzeptierten die Kölner Richterinnen und Richter nicht: Die Übertragung der Anteile auf seine Frau habe aller Wahrscheinlichkeit nach der Vermögensverschiebung zur Umgehung der Sanktion gedient. Dafür gebe es Indizien (Beschluss vom 2.10.2026 – 1 L 2051/26).
Gegen den Beschluss kann Ali Ansari die Beschwerde zum OVG Münster erheben.
Pressemitteilung vom 2.10.2026 (RW)