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Amtsärztliches Gutachten teilweise geschwärzt: Prüfung nicht bestanden

OVG Bautzen
Nicht der Arzt, sondern allein der Prüfungsausschuss bestimmt, ob eine Erkrankung zur Prüfungsunfähigkeit führt oder nicht. Daher darf das Attest nicht teilweise geschwärzt werden, entschied das OVG Bautzen.

Ein Finanzanwärter sollte 2022 zur schriftlichen Laufbahnprüfung antreten, meldete sich aber krank. Auf Aufforderung begab er sich zum Amtsarzt, der ihm bescheinigte, prüfungsunfähig zu sein. Der Prüfling legte seinem Dienstherrn ein teilgeschwärztes Attest vor, aus dem die Diagnose nicht hervorging. Dieser forderte ihn auf, ein ungeschwärztes Attest vorzulegen, dem der Kandidat nicht nachkam. Daraufhin wurde die Laufbahnprüfung mit null Punkten bewertet. Der Anwärter wehrte sich dagegen erfolglos vor Gericht, auch die Zulassung zur Berufung vor dem OVG Bautzen scheiterte.

Die Bautzener Richterinnen und Richter hielten das vorgelegte Gutachten ebenfalls für unvollständig. Damit fehle dem Prüfling der Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit. Der Einwand, das vorgelegte amtsärztliche Attest bescheinige ausdrücklich, dass eine akute Erkrankung vorgelegen habe und beschreibe detailliert die hiervon ausgehenden Einschränkungen hinsichtlich der Prüfungsteilnahme, überzeugte das OVG nicht:

Die Entscheidung, ob der Kläger prüfungsunfähig ist oder ist, obliegt allein dem Prüfungsausschuss. Der Arzt könne nur die gesundheitliche Beeinträchtigung des Mannes beschreiben, er könne aber nicht entscheiden, ob er eine Prüfung ablegen könne. Die Angaben im Attest sollen die Behörde in die Lage versetzen, über die Prüfungsfähigkeit zu entscheiden. Wenn das Attest aber teilweise geschwärzt ist, fehlt dem Prüfungsausschuss aber die Beurteilungsgrundlage, stellte das OVG fest (Beschluss vom 27.7.2026 – 2 A 452/25)(RW).

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Fischer/Dieterich, Aktuelle Entwicklungen im Prüfungsrecht, NVwZ-RR 2026, 505

Tschwatschal, Wer hat Angst vor Prüfungsstress?, NVwZ 2023, 1797

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