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Die Maut-Saga geht weiter

Dr. Dr. Jörg Berwanger, Neunkirchen/Saar

20/2026

Name des Autors von NVwZ-Editorial Heft 20-2026 Dr. Dr. Jörg Berwanger

Die bayerische Polit-Saga zum gescheiterten CSU-Projekt „Deutsche Pkw-Maut“ erhält womöglich noch ein weiteres Kapitel. Der letzte auf der offenen Bühne verbliebene ehemalige Bundesverkehrsminister CSU-Matador Andreas Scheuer – andere sind längst abgetaucht – muss womöglich mit einer strafrechtlichen Ahndung rechnen.

Zur Erinnerung: Die CSU hatte sich auf die politische Fahne geschrieben, in Deutschland eine Pkw-Maut einzuführen. Die deutschen Beitragszahler sollten verschont bleiben. Bezahlen sollten die anderen. Es war vor der rechtlichen Quadratur dieses besonderen bayerischen Kreisverkehrs gewarnt worden. Zudem war auf die wirtschaftliche Fragwürdigkeit des Vorhabens hingewiesen worden. Der EuGH hatte dem auf Betreiben der CSU durchgepushten Infrastrukturabgabengesetz von 2015 mit Urteil vom 18.6.2019 wegen Diskriminierung eine Absage erteilt. Dass dadurch allein nicht schon genug Schaden angerichtet worden wäre – Scheuer hatte vor dem EuGH-Urteil den Abschluss von kostenträchtigen Betreiberverträgen zu verantworten. Die mussten storniert werden. Ein Vergleich in einem Schiedsverfahren im Juli 2023 hatte den Bund 243 Mio. € Schadensersatz gekostet. Selbst die zuweilen überschäumende bayerische Lebensfreude mit ihrem konzilianten „basst scho“ hatte da nichts ausrichten können. Zivilrechtlich blieb Scheuer deswegen unbehelligt.

Dabei dürfte es bleiben. Im Maut-Untersuchungsausschuss des Bundestags soll Scheuer gelogen haben. Auf Fragen, ob seitens der Betreiber bei einem Treffen am 29.11.2018 angeboten worden sei, die Verträge erst nach der EuGH-Entscheidung zu unterzeichnen, waren von ihm Erinnerungslücken geltend gemacht worden. Darauf gründet der Vorwurf einer falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 162 II StGB). Das LG Berlin ließ die Anklage gegen Scheuer zu. Prozessbeginn war am 21.9.2026, es gilt die Unschuldsvermutung.

Eine strafrechtliche Verurteilung hätte aus Sicht des Autors keine zivilrechtlichen Schadensersatzkonsequenzen. Eine Analogie zu § 75 I 1 BBG funktioniert nicht. Die analoge Anwendung von § 280 I BGB dürfte tatbestandsmäßig ebenfalls ausscheiden, weil das Pflichtprogramm eines Bundesministers mit extrem weiten Spielräumen ausgestattet bzw. jedenfalls völlig unklar konturiert ist (vgl. dazu schon sehr eingehend Berwanger NVwZ 2024, 1144). Selbst die Ausschlagung eines Verschiebungsangebots kann davon gedeckt sein. Das bedeutet: Ohne Pflicht keine Verletzung und die Verschuldensfrage stellt sich gleich gar nicht. Dieser Zusammenhang will nicht jedem einleuchten. § 826 BGB mit seinen besonderen Vorsatzanforderungen ist ebenfalls schwer darstellbar. Eigenwilligkeit, Unbelehrbarkeit, Hybris und Waghalsigkeit erfüllen nicht ohne weiteres das voluntative Element eines bedingten Vorsatzes. Beim Strafrecht hängen die Trauben ebenfalls hoch. Es geht auch im StGB um Vorsatzdelikte, fahrlässige Untreue gibt es nicht (§§ 266, 15 StGB).

Andreas Scheuer hat sich längst aus der Politik zurückgezogen. Er muss weiter die Folgen des verkorksten Projekts ausbaden. Andere CSU-Granden, so etwa der amtierende Bundesinnenminister Dobrindt, werkeln munter weiter – basst scho.

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