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Harnstein ist kein Hindernis für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

OVG Münster
Die fehlende gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst kann nicht mit einem Harnstein begründet werden. Die Ablehnung eines Kandidaten in Nordrhein-Westfalen wurde im Eilverfahren durch das OVG Münster aufgehoben.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Kandidaten für den Polizeivollzugsdienst abgelehnt, weil dieser im letzten Jahr einen Harnstein entwickelt hatte. Zur Nachsorge und Prävention eines erneuten derartigen Vorfalls achtet der Bewerber darauf, täglich etwa zweieinhalb Liter Wasser zu trinken. Das Land dachte an seine Fürsorgepflicht und befürchtete, auf so manchem Einsatz die erforderliche Flüssigkeit nicht zur Verfügung stellen zu können. Sie lehnte die Bewerbung des Mannes ab, weil er nicht überall einsetzbar ist. Der Kandidat wandte sich hilfesuchend an das VG Aachen, wo er im Eilverfahren obsiegte. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster war er erfolgreich.

Schon das VG Aachen hatte die Ablehnung wegen der gesundheitlichen Eignung aufgrund der Harnsteinbildung im letzten Jahr für rechtswidrig erkannt. Die Polizeiärztin habe sich nicht hinreichend mit der individuellen gesundheitlichen Situation des Antragstellers auseinandergesetzt und sei zu Unrecht von einem deutlich erhöhten Gesundheitsrisiko ausgegangen. Allein ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genüge nicht, um die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu verneinen.

Das OVG Münster setzte noch einen drauf: Das Land NRW habe sich in seiner Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung des BVerwG auseinandergesetzt, obwohl das VG Aachen sich hierauf gestützt habe. Im Übrigen reiche es nicht aus, die ärztlichen Leitlinien zur Prävention weiterer Harnsteine zu zitieren, um eine Ablehnung wegen fehlender Gesundheit zu rechtfertigen. Immerhin behaupteten auch die Leitlinien nicht, dass der Kandidat einen neuen Harnstein bekommt, wenn er mal einen Tag keine zweieinhalb Liter Wasser trinke (Beschluss vom 28.9.2026 – 6 B 305/26).

Pressemitteilung vom 28.9.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ: 

BVerwG, Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung), NVwZ 2026, 1125

BVerwG, Gesundheitliche Anforderungen an Bewerber für den Polizeidienst, NVwZ 2025, 1017 (mit  Anmerkung von Dr. von Roetteken)

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