Die MWA wird nicht aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht. Die GASAG hat nach Ansicht des OVG Münster keinen solchen Anspruch gegen das Bundesamt der Justiz aus dem UWG.
Das Bundesamt hat die MWA aus Thüringen im Jahr 2021 auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gesetzt. All diese Verbände sind berechtigt, wettbewerbsrechtliche Klagen einzureichen. Da die MWA (Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V.) dem Energiekundenschutz und dem fairen Wettbewerb im Energiesektor widmet, ist sie eine potenzielle Klägerin gegen Energieversorger wie die GASAG. Schon das VG Köln hatte die Klage abgewiesen, die Berufung vor dem OVG Münster hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die GASAG hat keinen Anspruch auf die Löschung des Eintrags, stellte das OVG fest. § 8b II UWG, die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, seien nicht drittschützend, sondern dienten nur dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb. Nur der eingetragene Verband selbst könne Änderungen Eintragung beantragen oder das Bundesamt der Justiz sei von Amts wegen dazu befugt. Der Gesetzgeber habe da auch keinerlei Raum gelassen, sondern die Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen abschließend geregelt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Urteil vom 23.9.2026 – 4 A 3501/25).
Pressemitteilung vom 23.9.2026 (RW)
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Kube, Keine Klagebefugnis für Marktteilnehmer gegen Eintragung von Verbänden in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, GRUR-Prax 2026, 287 (erstinstanzliches Urteil)