Ein Futterautomat, der mit Kamera und Mikrofon ausgestattet ist und über Smartphone die Kommunikation mit dem daheimgebliebenen Haustier erlaubt, kann laut OVG Münster zunächst weiterhin verkauft werden.
Die Digitalisierung hat auch in die Welt der Haustiere Einzug gehalten: Zukünftig kann das Trockenfutter per App für das Tier freigeschaltet werden. Man kann aus dem Urlaubsort über das Mikrofon mit dem Tier sprechen und es über die Kamera beobachten. Da die Daten auch gespeichert werden können, befürchtete die Bundesnetzagentur in dem Gerät eine verkleidete Telekommunikationsanlage zur Ausspähung privater Daten und verbot den weiteren Vertrieb der Geräte. Dagegen wehrte sich die Unternehmerin zunächst vorläufig erfolgreich vor dem VG Köln und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch vor dem OVG Münster.
Die Münsteraner Richterinnen und Richter überzeugte die Argumentation der Bundesnetzagentur, der Automat sei eine getarnte Spionageapparatur und damit ein Gerät nach § 8 TDDDG, nicht wirklich. Die Verbotsnorm sei für Geräte gedacht, die zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt sind. Das setze voraus, dass die Vorrichtungen heimlich Daten sammeln. Das sei hier nicht der Fall, denn der Futterautomat dient nach Ansicht des OVG ganz offensichtlich dazu, mit dem Tier zu kommunizieren. Diese klare Erkennbarkeit der Funktion schließe den Tatbestand des § 8 TDDDG aus.
Dafür spreche auch die historische Auslegung, denn aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne (Personenüberwachungs-)Zweck nicht erfassen wollte (Beschluss vom 17.9.2026 – 13 B 18/26).
Pressemitteilung vom 17.9.2026 (RW)