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Afghane ist kein Flüchtling und kann abgeschoben werden

VGH Kassel
Der NATO-Abzug aus Afghanistan hat keinen innerstaatlichen Konflikt im Sinne des AsylG geschaffen, sondern nur eine Herrschaft der Taliban wieder etabliert. Für Afghanen besteht daher dem VGH Kassel zufolge grundsätzlich weder ein Asylgrund noch ein subsidiärer Schutzstatus.

Ein Mann aus Herat (Afghanistan) kam 2015 in die Bundesrepublik und beantragte die Anerkennung auf Asyl. Das BAMF lehnte das ab und erkannte ihm auch keinen subsidiären Schutz zu. Die Behörde sah noch nicht einmal Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot. Dagegen wehrte sich der Afghane vor dem VG Wiesbaden und erreichte die Verpflichtung des BAMF, ihm wegen des innerstaatlichen Konflikts in der Provinz Herat zwischen der Regierung und den Taliban einen subsidiären Schutz. Die Behörde erhob die Berufung vor dem VGH Hessen und war erfolgreich.

Die Kasseler Richterinnen und Richter verneinten einen innerstaatlichen Konflikt. Vielmehr hätten die Taliban nach dem Abzug der NATO die Herrschaft in Afghanistan übernommen. Der Konflikt sei mit dem Rückzug der NATO beendet worden. Der ab und zu aufkommende Konflikt mit Pakistan weist dem VGH eine zu geringe Gefahrendichte auf, um für afghanische Staatsbürger hier ein Aufenthaltsrecht zu begründen.

Angesichts der Erwerbsfähigkeit und guter Gesundheit des Klägers besteht nach Ansicht des VGH Hessen auch keinerlei Grund, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Vor allem, da er über ein familiäres Netzwerk in Herat verfügt (Urteil vom 23.9.2026 – 12 A 869/26.A).

Pressemitteilung Nr. 22/2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert: Die GEAS-Reform: Entscheidungsvarianten des Bundesamtes und diesbezüglicher Rechtsschutz, NVwZ 2026, 1158

EuGH, Anspruch auf subsidiären Schutz in Bürgerkriegssituation (hier: Afghanistan), NVwZ 2021, 1203

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