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Zukunftsorientierter Resilienzrahmen gegen äußere Bedrohungen!

Professor Dr. Sven Eisenmenger, Hamburg

19/2026

Foto des Autors von Editorial 19-2026 Dr. Sven Eisenmenger

Verfügen wir in Deutschland über eine abwehrbereite Rechtsordnung gegen äußere Bedrohungen? Stellt der geltende Rechtsrahmen bei hybriden Bedrohungen sowie im Bündnis-, Zustimmungs-, Spannungs- und Verteidigungsfall gesamtstaatliche, gesamtgesellschaftliche und ökonomische Resilienz bereit? Diese Fragen sind von hoher rechtspolitischer Aktualität, wie der 75. Deutsche Juristentag (DJT) – Abteilung Öffentliches Recht – am 16./17.9.2026 in Erfurt gezeigt hat. Auch aus rechtswissenschaftlicher Sicht besteht erheblicher Handlungsbedarf, der in 3 Bereichen besonders sichtbar wird:

1. In der zivilen Verteidigung ist der Rechtsrahmen mit rund 15 Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen (einschließlich Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz) nebst Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zersplittert und veraltet. Im Krisenfall sind die Regelungen für betroffene Anwender in Staat und Wirtschaft schwer operabel. Wir benötigen daher ein Krisengesetzbuch – eine Kodifikation „Zivile Verteidigung“ – als Bundesgesetz. Hier sollte man nicht nur die verschiedenen Bundesgesetze des Sicherstellungs- und Vorsorgerechts in einem Werk bündeln, sondern die Regelungen auch inhaltlich fortentwickeln und modernisieren. Andernfalls droht im Krisenfall Lähmung. Diesen wissenschaftlichen Impuls hat im Übrigen auch der 75. DJT aufgegriffen und empfiehlt eine Kodifikation „Zivile Verteidigung“.

2. Das KRITIS-Dachgesetz sollte zu einem Infrastruktursicherungsgesetz ausgebaut werden. Es sollte nicht nur die physische Sicherheit erfassen, sondern auch – als „Dachgesetz“ – die Regelungen der Cybersicherheit einschließen. Der Staat darf außerdem die Betreiber kritischer Anlagen nicht mit den ihnen durch das KRITIS-Dachgesetz auferlegten Resilienzpflichten alleine lassen. Das BVerfG hat den verfassungsrechtlichen Begriff des „Infrastruktursicherungsauftrages“ geprägt und entsprechend der staatlichen Gewährleistungsverantwortung sollte der Staat KRITIS-Betreiber bei Resilienzinvestitionen stärker unterstützen (Finanzierung von Redundanzsystemen, weitere Erleichterungen im Baurecht etc.). Auch der 75. DJT greift diesen Impuls insoweit auf, als dass er die Prüfung einiger dieser Punkte im Rahmen der künftigen Evaluierung des KRITIS-Dachgesetzes fordert.

3. Zur EU als Motor der Krisenvorsorge: Die Bedeutung der EU und des Unionsrechts fristet in der deutschen Reformdiskussion ein Schattendasein. Zwar liegt die Souveränität in der Gesamtverteidigung bei den Mitgliedstaaten. Allerdings kann z.B. das EU-Katastrophenschutzrecht mit seinen Instrumenten zur Anwendung kommen, weil es alle Arten von Großschadensereignissen erfasst, auch im Zivilschutz. Man denke auch an die Europäische Verteidigungsagentur oder an die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (2025). In der Koordinierungsrolle liegt die eigentliche Stärke der EU und diese Funktion sollte sie ausbauen. Auch der 75. DJT spricht sich dafür aus, die übergreifende Koordinierung der EU weiterzuentwickeln.

Wissenschaftliche ebenso wie rechtspolitische Vorschläge liegen nun vor. Jetzt sollte der Gesetzgeber auch für einen zukunftsorientierten Resilienzrahmen sorgen!

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