Das OVG Lüneburg wies die Beschwerden der betroffenen AfD-Bewerber gegen die Nichtzulassung zurück. Allerdings betonten die Lüneburger Richterinnen und Richter, dass sie keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses getroffen haben.
Nachdem die Bewerber von den jeweiligen Wahlausschüssen von der Kandidatur ausgeschlossen worden waren, wandten sie sich an das VG, um per Eilantrag vorläufig ihre Zulassung für die kommenden Landratswahlen zu erreichen. Alle drei scheiterten und erhoben Beschwerde zum niedersächsischen OVG.
Die Lüneburger Richterinnen und Richter stützten sich auf § 46 II und III NKWG (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz), wonach jegliche Entscheidung zum Wahlverfahren – also auch die Zulassung oder Ablehnung der Kandidatur – nur mit einem Wahleinspruch bei der Wahlleitung nach der Wahl angegriffen werden kann. Die Eilanträge sind somit nicht statthaft.
Diese gesetzliche Lage solle für den reibungslosen Ablauf der Wahlen sorgen. Würden Maßnahmen der Vorbereitung der Wahl noch vor der Wahl angreifbar sein, wäre die rechtzeitige Wahl gefährdet.
Hierdurch solle der reibungslose Ablauf der Wahlen, ihre gleichzeitige und termingerechte Durchführung sowie die zeitnahe Feststellung der Ergebnisse gewährleistet werden. Dies würde nicht der Fall sein, wenn alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen bezögen, deren Verfahren auch durch einzuhaltende Termine und Fristen geprägt sei, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar wären.
Das OVG hat gegen diesen sogenannten Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG keine Bedenken. Man könne auch im Nachhinein die Wahl für ungültig erklären und wiederholen. Eine Entscheidung hingegen, die vor der Wahl im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens getroffen werde, könne sich im nach der Wahl stattfindenden Hauptsacheverfahren als falsch erweisen (Beschlüsse vom 4.9.2026 – 10 ME 273/26, 10 ME 280/26 und 10 ME 284/26).
Pressemitteilung vom 7.9.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Lenz/Gerhold, Entwicklungen im Verfassungsprozess- und Verfassungsrecht 2025, NVwZ 2026, 130
VerfGH Sachs, Zulassung weiterer Listenplätze der Landesliste der AfD zur sächsischen Landtagswahl 2019 – Vorgehender Rechtsschutz, NVwZ 2019, 1829