Wer mit kaputten Füßen einen dienstlichen Gewaltmarsch unternimmt und anschließend Schmerzen hat, erleidet keinen Dienstunfall. Das VG Aachen stellt hohe Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität.
Ein 50jähriger Auszubildender zum Geoinformationstechniker bei der Bundeswehr leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Trotzdem nahm er ausbildungsbedingt an einem 12 Kilometer langen Marsch teil, bei dem er 15 Kilogramm Gepäck schleppen musste. Kaum am Ziel angekommen, hatte er Schmerzen am rechten Fußgelenk, die von einer Metatarsalgie (Mittelfußschmerzen, die aufgrund von Überlastungen, Fußfehlstellungen oder Verletzungen auftreten können) herrührte. Der Auszubildende beantragte deshalb die Anerkennung als Dienstunfall. Der Dienstherr berief sich auf die Vorerkrankungen und lehnte das Ansinnen ab. Auch vor dem VG Aachen war der Mann nicht erfolgreich.
Die Aachener Richterinnen und Richter wiesen die Klage ab, weil der Bundeswehrangehörige nicht nachgewiesen hatte, dass die Metatarsalgie durch den Marsch verursacht worden war. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst dürfe kein rein zufällige Beziehung bestehen. Das VG war vielmehr der Ansicht, dass der Fuß schon vorher derartig krank war, dass er nur anlässlich dieser 12 Kilometer die Metatarsalgie zeigte. Auch ein beliebig anderes Ereignis hätte die Verletzung auslösen können (Urteil vom 31.8.2026 – 1 K 2337/25).
Pressemitteilung vom 31.8.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Michaelis/Günther, Entwicklung des Dienstunfallrechts von Bund und Ländern 2024–2025, NVwZ 2026, 212
BVerwG, Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall, NVwZ-RR 2016, 466