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Rehabilitation eines DDR-Bürgers – Denunziation

BVerwG
Die Preisgabe der Namen zweier Mitwisser im Rahmen eines Verhörs durch die Stasi verhindert die Rehabilitation eines fluchtwilligen DDR-Bürgers nicht, entschied das BVerwG.

1978 wollte ein Fotograf die DDR verlassen, entschied sich dann aber doch gegen die Republikflucht. Er zeigte sich selbst bei der Polizei an und gab dabei auch die Namen zweier Mitbürger preis, die von seinen Fluchtvorbereitungen gewusst hatten. Anschließend wurde er vom Ministerium für Staatssicherheit beobachtet, mehrmals inhaftiert und erhielt zwei Ausstellungsverbote. Wegen dieser Maßnahmen beantragte er die berufliche und die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei der Rehabilitierungsbehörde Berlin. Diese lehnte das wegen der „Denunziation“ seiner beiden Mitbürger ab. Nach einer langen Odyssee vom VG Berlin über das BVerfG war der Fotograf nun endlich vor dem BVerwG erfolgreich.

Ein Ausschluss der Rehabilitation, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe (§ 2 II 2 VwRehaG), lag dem BVerwG zufolge hier nicht vor. Dazu hätte er inoffizieller Mitarbeiter der Stasi gewesen sein müssen oder freiwillig andere denunzieren müssen, um eigene Vorteile zu erzielen. Die Offenbarung der Namen seiner Mitwisser im Rahmen eines Verhörs, in dem ihm selbst die Strafverfolgung drohte, komme dem nicht im Mindesten gleich. Ein unmenschliches Verhalten im Sinne des § 2 II 2 VwRehaG sei ihm nicht vorzuwerfen (Urteil vom 19.8.2026 – 8 C 8.25).

Pressemitteilung Nr. 60 vom 19.8.2026 (RW)

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