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Informationsrechte mit Augenmaß – Reform des IFG

Professor Dr. Florian Becker, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

17/2026

Foto des Autors von NVwZ-Editorial Heft 17/2026 Dr. Florian Becker

Die Tagesschau berichtete im Juli 2026 aus dem Koalitionsausschuss von CDU/SPD über eine mögliche Einschränkung der Auskunftsrechte aus dem IFG: Unter anderem sollen Antragsteller für den im Grundsatz (s. aber § 7 I 3 IFG) voraussetzungslosen Anspruch künftig ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die zum Teil berechtigte Kritik ließ nicht lange auf sich warten, da der Zugang zu amtlichen Informationen die demokratische Kontrolle von Regierung und Verwaltung erleichtert und bisweilen erst ermöglicht. Allerdings kreist die Diskussion fast ausschließlich um den Informationsanspruch des Bürgers. Keine Beachtung finden die Grundrechtspositionen derjenigen, deren Informationen erst in staatliche Obhut und dann aufgrund des Informationsanspruchs in die Hände Dritter gelangen. Die Ansprüche beziehen sich zwar auf „amtliche Informationen“ (§ 1 I IFG). Wie aber die Ausschlussgründe (§§ 3 ff. IFG) zeigen, stammen diese Informationen nicht allesamt originär aus dem staatlichen Funktionsbereich. Vielmehr erhebt der Staat – ggf. mit hoheitlichem Zwang – grundrechtlich geschützte Informationen, die sich erst in seiner Hand von „privaten“ zu „amtlichen“ wandeln. In deren Weitergabe liegt ein erneuter Grundrechtseingriff zu Lasten des ursprünglichen Inhabers.

Die entscheidende Frage lautet daher insoweit nicht, ob der Anspruch beschränkt werden sollte, sondern vielmehr, wie der Gesetzgeber den grundrechtlichen Schutz der Betroffenen gewährleistet. Dies muss nicht notwendig beim Zugang, sondern kann vielfach zielgenauer bei der Verwendung der herausgegebenen Informationen erfolgen. Schon die Rechtfertigung des in der Weitergabe liegenden Grundrechtseingriffs ohne Rücksicht auf das konkrete Informationsinteresse ist problematisch. Entscheidend muss jedoch sein, dass der Grundrechtseingriff mit der Herausgabe nicht abgeschlossen ist. Die Preisgabe ist unumkehrbar. Dennoch endet nach verbreiteter Ansicht die grundrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für die weitere Verwendung der Information mit deren Übergang auf den privaten Anspruchsteller. Dieser ist nicht grundrechtsgebunden. Gerade hierin liegt jedoch das Problem: Die grundrechtliche Verstrickung der Information endet nicht notwendig mit ihrer Herausgabe. Den Staat, der die grundrechtliche Gefahr durch Erhebung und Weitergabe der Informationen geschaffen hat, trifft eine fortwirkende Schutzverantwortung. Aus grundrechtlicher Sicht muss die Information deshalb auch in privater Hand gleichsam „verstrickt“ bleiben. Das geltende Recht leistet dies nicht: Nutzungsauflagen sieht es regelmäßig nicht vor, und die Schutzwirkung des Datennutzungsgesetzes bleibt ausbaufähig.

Eine Reform sollte daher weniger dort ansetzen, wo Transparenz fehlerhaftes staatliches Handeln aufdecken kann, als beim Schutz originär privater Daten und Geschäftsgeheimnisse, die hoheitlich erhoben und sodann durch einen weiteren Grundrechtseingriff in die Öffentlichkeit gegeben werden, ohne dass der Staat steuern kann, was mit ihnen geschieht.

Das spricht nicht zwingend für die pauschale Abkehr von der Voraussetzungslosigkeit des Zugangs, wohl aber für eine Bindung der Verwendung herausgegebener Informationen. Die aktuelle Reforminitiative bietet die Chance, die Debatte von dem „ob“ der Transparenz zu dem „wie“ eines grundrechtsschonenden Informationszugangs überzuleiten.

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