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Kein nächtlicher Einkauf in Nürnberger Altstadt

BayVGH
Die Automatenläden in der Nürnberger Altstadt bleiben vorläufig von 0 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 20 bis 6 Uhr geschlossen. Der BayVGH hält die neue Ladenöffnungsverordnung insoweit vorläufig für rechtmäßig.

Die Nürnberger Stadt beschloss, die sogenannten personallos geführten Kleinstsupermärkte zwischen 0 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 20-24 Uhr per Verordnung schließen zu lassen. Einem der Betreiber gefiel das nicht, er beantragte vor dem VG Regensburg – auch im Eilverfahren – ihn von dieser Regelung zu befreien. Sein Normenkontrollantrag blieb auch im Beschwerdeverfahren vor dem BayVGH ohne Erfolg.

Die Münchener Richterinnen und Richter prüften das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung. Sie beruht auf dem erst 2025 erlassenen Bayerischen Ladenschlussgesetz, das eine Öffnung der Automatenläden rund um die Uhr erlaubt. Die Gemeinden dürfen aber die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen begrenzen, wenn die Sonntagsruhe gefährdet erscheint. Genau darauf hatte sich die Gemeinde gestützt, weil das nächtliche Ausgehpublikum diese Läden aufsuchen würde, um sich mit Süßigkeiten, Alkohol und Zigaretten einzudecken.

Der Betreiber bezweifelte, dass die Lärmemissionen allein auf dem Betrieb seines Ladens beruhen. Immerhin seien die Gaststätten und Imbisse auch bis 5 Uhr nachts geöffnet. Es sei dann nicht effektiv, nur die Automatenläden zu schließen aber die Gaststätten offen zu lassen. Die Lärmemissionen würden sich dann nur geringfügig verlagern, aber nicht verringern. Das BayVGH fand dieses Argument zwar plausibel, konnte ihm aber im Eilverfahren nicht folgen. Im Hauptsacheverfahren müssten Tatsachen zur Lärmsituation in der Altstadt beigebracht und bewertet werden (Beschluss vom 7.8. 2026 – 22 NE 26.773).

Pressemitteilung vom 12.8.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ: 

OLG Karlsruhe, Lärmschutzregelungen durch Polizeiverordnung, NVwZ 2017, 903

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