Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen wechselwilligen Mitgliedern keine geldwerten Geschenke versprechen, um sie zum Widerruf ihrer Kündigung zu bewegen. Das LSG Bayern schob dieser Praxis zunächst einmal einen Riegel vor.
Ein kinderreicher Mann wollte seine gesetzliche Krankenkasse wechseln und erkundigte sich nach den Leistungen anderer Kassen. In einem dieser Gespräche ergab sich, dass seine bisherige Kasse seiner mitversicherten schwangeren Frau 2021 nach seiner letzten Kündigung im Rahmen einer Rückholaktion 500 Euro Zuschuss zur Hebammenrufbereitschaft gezahlt hatte und auch dieses Mal bereit wäre, diese Kosten zu übernehmen. Nachdem die aufnehmende Kasse die Unterlassung dieser Praxis erfolglos verlangt hatte, erhob sie Unterlassungsklage – auch im einstweiligen Verfahren – vor dem LSG Bayern.
Im vorläufigen Verfahren gab das LSG Bayern dem Antrag statt. Die gegnerische Versicherung wurde verpflichtet, diese Praxis in Zukunft zu unterlassen. Sie bilde einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß zulasten der Konkurrenz.
Das Besondere hier: Nach § 4a VII 4 SGB V kann das Gericht die einstweilige Anordnung erteilen, ohne dass die antragstellende Krankenkasse den Beweis für den Wettbewerbsverstoß beweisen muss – vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch bestehen. Ob der Sachverhalt auch im Hauptsacheverfahren bewiesen werden kann, wird sich erweisen (Beschluss vom 23.7.2026 – L 5 KR 126/26 ER).
Pressemitteilung Nr. 11/2026 vom 14.8.2026 (RW)