Dr. Sarah Geiger, Maîtr. en droit (Paris II), Universität Rostock
16/2026

Wie genau arbeitet eigentlich der Bundesnachrichtendienst (BND)? Es liegt in der Natur der Sache, dass die Antwort auf diese Frage weitgehend geheim ist. Allerdings ist im Rechtsstaat auch der Geheimdienst an Gesetz und Recht gebunden und so eben auch an das Datenschutzrecht.
Gemäß § 63 BNDG iVm § 28 BVerfSchG unterliegt der BND der unabhängigen Datenschutzkontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), an den sich Einzelne mit einer behaupteten Rechtsverletzung bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wenden können. Daraus erwächst eine Verpflichtung des Nachrichtendienstes, dem BfDI Einsicht in grundsätzlich alle Unterlagen zu gewähren, die er für die wirksame Kontrolle der tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverletzung benötigt.
Bei einem Kontrolltermin des BfDI im Jahr 2023 verweigerte der BND die Einsicht in die Anordnungen „individueller Aufklärungsmaßnahmen“ (sog. CNE-Maßnahmen): Er hielt allein den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) für zuständig, der nach § 37 Abs. 4 BNDG die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen vor ihrem Vollzug prüft. Die darauffolgende Klage des BfDI auf Einsicht hat das BVerwG mit Urteil vom 4.3.2026 (NVwZ 2026, 1276) als unzulässig abgewiesen.
Das BVerwG verneinte schon das Vorliegen einer für die Klagebefugnis erforderlichen gemeinwohlorientierten Rechtsposition des BfDI gegenüber dem Nachrichtendienst. Kommt der BND seiner (behaupteten) Pflicht nicht nach – wie hier unter Verweis auf die ex ante erfolgte Prüfung durch den UKR –, kann der BfDI nicht nachträglich mittels Ver-waltungsaktes auf ihn durchgreifen. Eine solche Durchgriffsbefugnis hat der BfDI nur gegenüber öffentlichen Stellen, die im Anwendungsbereich der DSGVO tätig werden. Dies ist beim BND nicht der Fall. Diese aus dem Zusammenspiel von Nachrichtendienst- und Datenschutzrecht folgende Beschränkung der Befugnisse des BfDI will das BVerwG nicht durch die prozessuale Zubilligung einer wehrfähigen Rechtsposition unterlaufen.
Das ist aus dogmatischer Perspektive plausibel. Es offenbart aber Lücken im Kontrollkonzept, die da virulent werden, wo die ex-ante Kontrolle des UKR – etwa aufgrund von Informationsdefiziten oder Prognoseunsicherheiten – nicht ausreicht. Diese materiell-rechtliche Problematik ließ das BVerwG unter Verweis auf den Gesetzgeber offen.
Letzterer scheint die Ansicht des BND zu teilen, eine weiterhin objektivrechtliche Kon-trolle durch den UKR würde ausreichen. Nach dem Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts vom 5.7.2026 soll der künftig allein zuständige UKR keine Einzelfallkontrollen vornehmen, sondern „allgemeine Datenverarbeitungsprozesse und -strukturen“ prüfen (S. 636). Einzelpersonen können beim UKR hinsichtlich einer substanziiert vorzutragenden Rechtsverletzung eine Eingabe machen, wenn sie ein besonderes Interesse an der Prüfung darlegen. Der UKR kann sodann beispielsweise eine Stellungnahme des BND einholen (S. 641). Hier drängt sich, ebenso wie angesichts der Entscheidung des BVerwG nach wie vor die Frage auf, ob die Grundrechtsbindung des BND auf diese Art effektiv durchgesetzt werden kann. Weitere Gerichtsverfahren, nicht zuletzt in Karlsruhe, sind zu erwarten.
