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Wassernutzungsverbot in München rechtmäßig

VG München
Die Allgemeinverfügung, die den Münchenern unter anderem verbietet, tagsüber Trinkwasser für die Gartenbewässerung zu entnehmen, ist vorläufig rechtmäßig. Das VG München fand eine Rechtsgrundlage und hielt die Verbote verhältnismäßig.

Mitte Juli gab die Stadt München bekannt, dass sie zum Wassersparen umfassende Maßnahmen erlässt. So verbot sie ihren Bürgern die Trinkwasserentnahme zum Rasen- und Grünflächensprengen sowie tagsüber zur Gartenbewässerung. Zwei Einwohner gingen per Eilantrag dagegen vor, weil sie das Bestehen einer Rechtsgrundlage verneinten und die Maßnahmen für unverhältnismäßig hielten. Das VG München wies ihre Anträge jedoch zurück.

Als Rechtsgrundlage zog das Gericht allgemeine Sorgfaltspflichten aus § 5 I Nr. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit „der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Gewässeraufsicht“ heran. Das WHG gelte für jeden Bürger und enthalte das Gebot, sparsam mit dem Gut Wasser umzugehen.

Diese Einschränkungen hält das VG auch für verhältnismäßig. Die Kernbereiche der Wassernutzung wie das Trinken, die Körperpflege und die Speisenzubereitung seien durch die Verfügung gar nicht betroffen. Und im Randbereich – etwa für die Gartenbewässerung – sei die Regelung nur zeitlich limitiert (Beschlüsse vom 29.7.2026 – M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547).

Pressemitteilung vom 29.7.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Durner, Wasserverfügbarkeit – rechtliche Herausforderungen, NVwZ 2025, 717

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