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Hambacher Wiese: Enteignung trotz Abschied von Kohleförderung

OVG Münster
Der BUND NRW kann nicht verlangen, dass die vom Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Enteignung eines Wiesengrundstücks aufgehoben wird. Die jetzt geplante Nutzung liege noch immer im Rahmen des Enteignungszwecks, hat das OVG Münster entschieden.

1997 kaufte der BUND ein Wiesengrundstück (rund 500 qm) im Tagebau Hambach. Die inzwischen zum Symbol des Widerstands gegen den Kohleabbau avancierte Wiese musste die Umweltvereinigung jedoch 2018 an die RWE Power AG abtreten, um dort Braunkohle zu gewinnen. Als der Bundestag 2020 das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz verabschiedete, wurde die Wiese nicht länger für den Tagebau benötigt. Mit dem Wegfall des zuvor vorgesehenen Zwecks beantragte der BUND beim Land Nordrhein-Westfalen, die Enteignung aufzuheben. Sowohl das Land als auch das OVG Münster erteilten dem eine Abfuhr.

Die Münsteraner Richterinnen und Richter befanden, dass der BUND keinen Anspruch auf die Aufhebung der Enteignung hat, weil der Enteignungszweck nicht entfallen ist. Dieser bestand in der „Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle „Tagebau Hambach“ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen“. Dieser Zweck sei nicht aufgegeben worden, denn nun werde das RWE die Erdoberfläche des Tagebaubereichs wieder nutzbar machen. Dazu gehört dem OVG zufolge die Anlage eines Sees und das Wiesengrundstück werde abgebaggert, um mit den Erdmassen die Böschung des Sees zu gestalten. Demnach habe sich zwar die konkret geplante Nutzung des Grundstücks geändert, liege aber dennoch im Rahmen des ursprünglichen Enteignungszwecks (Urteil vom 24.7.2026 – 21 D 84/24 AK).  

Pressemitteilung vom 24.7.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Weghake, Verfassungsmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung und des vorzeitigen Enteignungsverfahrens nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz, NVwZ 2016, 496

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