Beamte können sich nicht nach Belieben versetzen lassen. Das VG Gelsenkirchen erteilte einer Lehrerin eine Abfuhr, die ihre Zukunft an der Nordsee verbringen wollte. Bei Lehrermangel hat sie keinen Anspruch auf die Freigabeerklärung.
Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen kaufte sich mit ihrem Lebensgefährten ein Haus an der Nordseeküste. Sie meldete dort ihren Hauptwohnsitz und ihren Sohn an der Schule an. Ihr Lebensgefährte hatte bereits eine Arbeitsstelle in Niedersachsen. Das Einzige, was noch fehlte, war ihre eigene Versetzung an eine Schule im Landkreis Aurich. Die Münsteraner Bezirksregierung verweigerte aber die erforderliche Freigabeerklärung, weil an der aktuellen Schule und auch im Land Nordrhein-Westfalen ein Lehrermangel herrschte und sie diesen nicht noch verschärfen wollte. Auch der Eilantrag beim VG Gelsenkirchen brachte nicht den ersehnten Erfolg.
Die Gelsenkirchener Richterinnen und Richter verneinten einen Anspruch der Beamtin auf die Freigabe. Sie habe keine erheblichen Belange vorgebracht, die ihren Einsatz an der bisherigen Schule unzumutbar machen. Die öffentlichen Belange der Unterrichtsversorgung sind dem VG zufolge gegenüber dem Interesse der Lehrerin, in ihrem Haus an der Nordsee zu wohnen, wesentlich wichtiger. Ein Ermessensfehlgebrauch schließt das VG demzufolge aus. Eine Beamtin genieße eben nicht nur Privilegien, sie treffen auch Pflichten. Insbesondere müsse sie ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn dort zur Verfügung stellen, wo sie gebraucht wird.
Die 1. Kammer verneint auch eine außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe: Immerhin habe sie die Situation selbst herbeigeführt, indem sie das Haus an der Nordseeküste gekauft hat und ihre Familie nun dorthin zieht. Angesichts der angespannten Unterrichtssituation in Nordrhein-Westfalen habe sie nicht damit rechnen dürfen, dass ihr Dienstherr sie versetzt. Und sie dürfe ihren Dienstherrn auch nicht vor vollendete Tatsachen stellen und dann erwarten, dass sich das Land NRW ihrer veränderten Situation anpasse (Beschluss vom 17.7.2026 – 1 L 632/26).
Die Beamtin hat inzwischen Beschwerde zum OVG eingelegt.
Pressemitteilung vom 20.7.2026 (RW)
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OVG Bremen, Anspruch auf Aufnahme an bestimmter Schule, NVwZ-RR 2025, 141