Obwohl man die Kunststofftüten mehrfach verwenden kann, muss sie doch in das Duale System eingegliedert werden. Entscheidend, so das BVerwG, ist die Konzeption und Bestimmung für den Transport der gekauften Ware.
Ein Supermarkt bot seinen Kunden nur Tüten an, die aus Kunststoff recycelt waren und bis zu 20 kg tragen können. Da diese Taschen also nicht direkt in der gelben Tonne landen, sondern lange genutzt werden können, wollte der Supermarkt für sie keine Abgabe an das Duale System zahlen. Er klagte deshalb vor dem VG Köln auf die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Sowohl diese Klage als auch die Sprungrevision zum BVerwG waren erfolglos.
Die Leipziger Richterinnen und Richter stützten sich auf § 3 IIX VerpackG, wonach Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, systempflichtig sind. Unabhängig vom Material oder der Dauer ihres Nutzens seien sie dazu bestimmt, vom Kunden des Supermarkts verwendet zu werden, um die soeben gekaufte Waren nach Hause zu transportieren. Ihr eventueller weiterer Nutzen hingegen spiele keine Rolle (Urteil vom 23.7.2026 – 10 C 6.25).
Pressemitteilung Nr. 57/2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerfG, Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform, NVwZ 2025, 328
Baars, Die Rechtmäßigkeit dualer Systeme gem. § 6 III VerpackV auf dem Prüfstand, NVwZ 2000, 42