Professor Dr. Dr. h. c. Lothar Knopp, Heidelberg/Cottbus
15/2026

Am 23.6.2026 hat die sog. Alterssicherungskommission ihre Empfehlungen für die „große Reform“ der gesetzlichen Rentenversicherung Regierungsvertretern übergeben. Nach der Selbstauflösung der vorhergehenden „Ampel-Koalition“ hatte die jetzige Regierungskoalition zur Beseitigung erheblicher Erblasten „große“ Reformen angekündigt, wonach die Rentenreform eine zentrale Belastungsprobe für die aktuelle Regierung darstellt. Im Unterschied zum bisherigen, eher von „Streitigkeiten“ geprägtem Regieren zwischen CDU/CSU und SPD haben Bundeskanzler Friedrich Merz und die Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas nunmehr ad hoc eine gemeinsame uneingeschränkte Zustimmung zu dem Empfehlungspaket der Rentenkommission verkündet. Kaum, dass besagter 80-seitiger Bericht auf dem Tisch liegt, regt sich durch verschiedene Institutionen bzw. Interessenvertretungen massive Kritik (u.a. zu vorgesehenem Wegfall der Mini-Jobs und der abschlagsfreien Rente ab 63).
Im Mittelpunkt der Empfehlungen steht: Die Bürger sollen länger arbeiten und mehr einzahlen, wobei das Renteneintrittsalter an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Zu der stetigen und vehementen Forderung der Arbeits- und Sozialministerin, gerade auch die Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung mit einzubeziehen, wodurch zugleich das schon langjährige „Feindbild“ des „überprivilegierten Beamten“ im Unterschied zum Rentner politisch gepflegt wird mit breiter Zustimmung in der Bevölkerung, hat die Kommission aber zunächst deutlich Stellung bezogen, die sie im Laufe ihrer Argumentation allerdings wieder „verwässert“ hat. So wird von der Kommission aufgrund der Unterschiede in den jeweiligen Versorgungssystemen die Einbeziehung u.a. der Beamten in eine „Erwerbstätigkeitsversicherung“ zwar als Idealbild der Alterssicherung angesehen, gleichwohl, und dies zutreffend aufgrund hoher verfassungsrechtlicher Hürden und „Unwirtschaftlichkeit“, eine Einbindung der Beamten in eine solche Versicherung abgelehnt. Dennoch empfiehlt die Kommission und „sehenden Auges“ gegen verfassungsrechtliche Grundsätze argumentierend Reformen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung zu übertragen, und zwar im Hinblick auf Personen, welche neu vor einer Verbeamtung stehen, ebenso auf Personen, die bereits verbeamtet sind. Insoweit liegt argumentativ ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nahe, wobei der Vertrauensschutz, auf den sich potenziell betroffene Personen berufen können, im Rahmen der hohen beamtenverfassungsrechtlichen Hürden eine zentrale Rolle spielt. Die Rentenkommission weist in diesem Zusammenhang zumindest darauf hin, dass nur durch eine Änderung des Grundgesetzes eine Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung zulässig wäre. Dagegen ist die Empfehlung, künftig weniger Personen zu verbeamten, grundsätzlich zu begrüßen, wobei es auf die jeweilige Funktionsausübung ankommt.
Summa summarum ist das Empfehlungspaket der Kommission jedenfalls nicht der „große Wurf“, aber es zeigt durchaus positive Tendenzen auf, mit welchen Maßnahmen die Koalitionäre in eine Reformphase eintreten könnten. Ob dagegen tatsächlich das Rentendilemma einer dauerhaften Lösung durch eine gesetzliche Umsetzung der Empfehlungen zugeführt werden kann, ist dagegen eher fraglich.
