Das OVG Münster entschied, dass zur Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostition das Treppenhaus nicht in die Berechnung einfließt. Zumindest dann nicht, wenn dort keine Prostitution oder die Vertragsanbahnung stattfindet.
In einem Apartmentgebäude in Köln werden alle sechs Wohnungen zur Wohnungsprostitution genutzt. Nach der Terminvereinbarung kommt der Freier, klingelt unten an der Haustür bei der Sexarbeiterin, mit der er den Vertrag geschlossen hat, und nutzt dann das Treppenhaus, um in deren Wohnung zu gelangen. Die Stadt Köln berücksichtigte nicht nur die Wohnung, sondern auch noch 2 qm Treppenhaus, bei der Berechnung der Vergnügungssteuer. Die Dachschrägen in den obersten beiden Wohnungen ließ die Stadt außer Acht (anders als etwa bei der Mietflächenberechnung). Daraufhin wandte sich der Betreiber der gewerblichen Vermietung an das Verwaltungsgericht Köln, das die Steuer hinsichtlich des Treppenhauses kürzte, hinsichtlich der Dachschrägen aber so beließ. Beide Parteien beantragten dagegen die Zulassung der Berufung – ohne Erfolg.
Die Notwendigkeit der grundsätzlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung von Treppenhaus- und Dachschrägenflächen in einem Berufungsverfahren sah das OVG nicht. Für das Argument, die Flächen mit der Dachschräge seien nur begrenzt nutzbar und dürften deshalb nicht mitgerechnet werden, sahen die Münsteraner Richterinnen und Richter keine Anhaltspunkte.
Auch im Hinblick der Treppenhausflächen änderte das OVG die erstinstanzliche Entscheidung nicht: Wenn die Freier das Haus nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten, diene das Treppenhaus einzig und allein dem Zugang zur betroffenen Wohnung. Für die spontane Vertragsanbahnung mit einer anderen Prostituierten im Treppenhaus sah der Senat keine Veranlassung. Demzufolge sei der Weg zur Veranstaltungsfläche nicht zu besteuern (Beschluss vom 16.7.2026 – 14 A 169/25).
Pressemitteilung vom 16.7.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerwG, Erhebung der Vergnügungssteuer-Nichtzulassungsbeschwerde aus sämtlichen Gründen des § 132 II VwGO, NVwZ-RR 2022, 354
BVerwG, Heranziehung eines Bordellbetreibers zur Vergnügungsteuer, NVwZ 2015, 378