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Bittere Pille für kinderreiche Beamte in Nordrhein-Westfalen

OVG Münster
Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern, die zwischen 2011-2020 den kinderbezogenen Familienzuschlag nicht jährlich geltend gemacht haben, sondern erst nach einer Gesetzesänderung 2021, bekommen keine Nachzahlungen. Das OVG Münster wies die Klagen von fünf Beamten ab.

Das OVG stützte seine Entscheidung auf § 2 I 2 KireiAliG NRW, wonach der Besoldungsanspruch für das dritte und weitere Kinder nur „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“ besteht. Der Wortlaut, aber auch Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Nachzahlungsregelung spreche für diese Auslegung. Die Beamten haben also nur für das Jahr einen Anspruch, „in“ dem sie den Antrag stellten.

Das BVerfG hatte im Mai 2020 die Besoldung kinderreicher Beamter in den Jahren 2011 bis 2020 als zu niedrig erkannt. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte daraufhin 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Beamter in NRW geschaffen, das die Familienzuschläge rückwirkend anhebt – allerdings nur für die Jahre, in denen der Anspruch geltend gemacht wurde. Alle Landesbeamten, die erst auf dieses neue Gesetz reagierten und rückwirkend mehr Besoldung für die vergangenen Jahre beantragten, gingen leer aus (Urteile vom 15.7.2026 – 3 A 892/23 ua).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, NVwZ 2019, 425

BVerwG, Klage auf höhere familienbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind (Streitjahr 2009), NVwZ-RR 2019, 559

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