Wenn die Bundespolizei ihr Einreiseverbot zurücknimmt und damit eingesteht, dass ihre Verfügung rechtswidrig ist, besteht kein besonderes Feststellungsinteresse mehr für die Klage.
Ein Algerier kam aus Frankreich nach Karlsruhe und stellte einen Asylantrag. Da er keine Papiere bei sich hatte, behandelte ihn die Bundespolizei erkennungsdienstlich, und stellte fest, dass er bereits vorher in Offenburg strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Dort war er mit falschen Papieren aufgetreten. Der Mann gab außerdem an, dass er schon in Spanien und auch in Frankreich Asyl beantragt hatte. Weil er aus Frankreich eingereist war, brachte ihn die Polizei dorthin zurück. Zur Begründung führte sie an, Frankreich sei „ein sicherer Drittstaat“. Zwei Tage später war er wieder da – dieses Mal stellte er den Asylantrag in Heidelberg. Außerdem erhob er Klage gegen das Einreiseverbot – das hatte sich zwar schon erledigt, weil die Polizei dieses mit Bescheid zurückgenommen hatte. Der Algerier stellte aber seine Klage um, weil er festgestellt haben wollte, dass das Einreiseverbot rechtswidrig gewesen war.
Das VG Karlsruhe wies seine Klage als unzulässig ab, weil dem Gericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte. Das Einreiseverbot und die Rückführung nach Frankreich sei kein schwerwiegender Eingriff in seine Grundrechte gewesen, weil ihm im Nachbarstaat keine unmenschliche Behandlung gedroht habe. Die bloße Klärung der Sache erübrigte sich den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge, weil der Verwaltungsakt schon durch die Behörde selbst zurückgenommen worden ist (Urteil vom 9.7.2026 – A 13 K 6191/25).
Pressemitteilung vom 9.7.2026 (RW)
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BVerwG, Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen – Betretungs- und Aufenthaltsverbot, NVwZ 2024, 1027
OVG Münster, Identitätsfeststellung wegen der Hautfarbe – „Racial Profiling“ – Fortsetzungsfestellungsklage, NVwZ 2018, 1497