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Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf „Chiropraktik“

BVerwG
In zwei Fällen entschied das BVerwG, dass die beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann, wenn die Kenntnisprüfung bestanden wird. Das Berufsbild der Chiropraktiker sei genügend klar umrissen.

Zwei Physiotherapeuten – beide Heilpraktiker auf die Physiotherapie beschränkt – beantragten die Erweiterung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik, ohne erneut die amtliche Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt ablegen zu müssen. In beiden Fällen waren die Kläger in erster Instanz erfolgreich, scheiterten aber in zweiter Instanz. Vor dem BVerwG waren die beiden nun teilweise erfolgreich.

Das Argument der Obergerichte, das Berufsbild der Chiropraktiker sei weder im Hinblick auf die Krankheitsbilder noch hinsichtlich der Behandlungstechniken genügend klar umrissen, überzeugte die Leipziger Richterinnen und Richter nicht. Zwar gebe es keine gesetzliche Regelung der Ausbildung und Tätigkeit, aber die WHO habe Richtlinien erlassen, aus denen die Mindestanforderungen an das Studium und auch zur Sicherheit der Patienten erlassen. Daraus leitete das BVerwG die Abgrenzbarkeit der Behandlungsfelder und -methoden ab, zumal auch die deutschen Berufsverbände mit den Richtlinien übereinstimmen.

Allerdings kann die Kenntnisprüfung dem BVerwG zufolge nicht entfallen: Die Kläger müssen sich einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen, da sich dieses Gebiet mit der Physiotherapie zwar überschneidet aber nicht identisch ist (Urteile vom 9.7.2026 – 3 C 9.24 und 10.24).

Pressemitteilung Nr. 56/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie, NVwZ 2024, 257

BVerwG, Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Ergotherapie, NVwZ 2020, 483

Kenntner, Vergabe von sektoralen Heilpraktikererlaubnissen nach Verwaltungsermessen?, NVwZ 2020, 438

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