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Planfeststellung für A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg rechtmäßig

BVerwG
Der rund 14 km lange 7. Bauabschnitt der Autobahn von Weyhausen nach Ehra kann nun verwirklicht werden. Die Klage des BUND Niedersachsen gegen den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.6.2024 wurde vom BVerwG zurückgewiesen.

Das Planfeststellungsverfahren hat eine bewegte Vergangenheit, denn der BUND hatte bereits schon einmal gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss geklagt und 2019 vor dem BVerwG recht bekommen, der den Beschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärte. Aber auch der 2. Versuch fand keine Zustimmung der Umweltvereinigung: Insbesondere bemängelte der BUND die unzureichende Berücksichtigung zusätzlicher FFH-relevanter Flächen, Defizite beim Schutz gefährdeter Arten, veraltete Datengrundlagen sowie Mängel im Wasserrecht – dieses Mal jedoch ohne Erfolg.

Die Leipziger Richterinnen und Richter verneinten das Vorliegen der gerügten Rechtsmängel. Entgegen der Ansicht des BUND Niedersachsen mussten die Flächen südwestlich des FFH-Gebiets „Vogelmoor“ nicht in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass sie die erforderliche Qualität aufweisen, um zwingend berücksichtigt werden zu müssen. Das BVerwG beanstandete auch nicht die Prüfung der Verschlechterung des chemischen Zustands des Bruneitzgrabens und der Kleinen Aller durch die Einleitung von Straßenabwässern über Retentionsbodenfilter, weil diese Prüfung mit der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung konform ist. Die Ermittlung der Chloridbelastung des Bullergrabens durch die Mittelung der Jahresmesswerte eines Kalenderjahres genüge ebenfalls den rechtlichen Anforderungen (Urteil vom 8.7.2026 – 9 A 15.24).

Pressemitteilung Nr. 54/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg, NVwZ 2020, 788 (ursprünglicher Planfeststellungsbeschluss)

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